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(1) Im Bereich der Organe der Gesetzgebung ist die Informationssicherheit unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften der Europäischen Union für den Schutz von EU-Verschlusssachen zu gewährleisten.
(2) Der Zugang zu Dokumenten im Sinne dieses Bundesgesetzes wird entsprechend den Vorschriften des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 und der Geschäftsordnung des Bundesrates gewährt.
(1) Im Bereich der Organe der Gesetzgebung ist die Informationssicherheit unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften der Europäischen Union für den Schutz von EU-Verschlusssachen zu gewährleisten.
(2) Der Zugang zu Dokumenten im Sinne dieses Bundesgesetzes wird entsprechend den Vorschriften des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 und der Geschäftsordnung des Bundesrates gewährt.