§ 4 FSEV Übergangs- und Schlußbestimmungen

FreisprecheinrichtungsV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1999 bis 31.12.9999

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.

(2) Freisprecheinrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in Kraftfahrzeugen eingebaut sind und nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, dürfen noch bis längstens 31. Dezember 2001 verwendet werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1999 bis 31.12.9999

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.

(2) Freisprecheinrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in Kraftfahrzeugen eingebaut sind und nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, dürfen noch bis längstens 31. Dezember 2001 verwendet werden.

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