Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Übermittlungen gemäß §§ 2 bis 8 haben in automationsunterstützter Form zu erfolgen, sofern es sich nicht um als „Confidentiel UE/EU Confidential“ oder höher eingestufte EU-Verschlusssachen handelt oder auf solche Bezug genommen wird.
(2) EU-Verschlusssachen werden entsprechend den Vorschriften über Informationssicherheit des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 und der Geschäftsordnung des Bundesrates behandelt.
(3) Von österreichischen Organen erstellte Dokumente gemäß § 3, die sich auf EU-Verschlusssachen beziehen, werden entsprechend den Vorschriften über Informationssicherheit des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 und der Geschäftsordnung des Bundesrates behandelt.
(1) Die Übermittlungen gemäß §§ 2 bis 8 haben in automationsunterstützter Form zu erfolgen, sofern es sich nicht um als „Confidentiel UE/EU Confidential“ oder höher eingestufte EU-Verschlusssachen handelt oder auf solche Bezug genommen wird.
(2) EU-Verschlusssachen werden entsprechend den Vorschriften über Informationssicherheit des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 und der Geschäftsordnung des Bundesrates behandelt.
(3) Von österreichischen Organen erstellte Dokumente gemäß § 3, die sich auf EU-Verschlusssachen beziehen, werden entsprechend den Vorschriften über Informationssicherheit des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 und der Geschäftsordnung des Bundesrates behandelt.