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(1) Ist eine in Österreich ansässige Person der Auffassung, dass Maßnahmen der Republik Österreich oder des ausländischen Gebiets oder beider Seiten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die einer Verordnung im Sinne des § 1 Abs. 1 nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde der Republik Österreich im Sinne des § 1 Abs. 3 unterbreiten. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer der Verordnung nicht entsprechenden Besteuerung führt.
(2) Hält die zuständige Behörde der Republik Österreich die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der jeweils anderen zuständigen Behörde des ausländischen Gebiets so zu regeln, dass eine der Verordnung nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts durchzuführen.
(3) Die zuständige Behörde der Republik Österreich wird sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung einer Verordnung im Sinne des § 1 Abs. 1 entstehen, im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des ausländischen Gebiets zu beseitigen. Sie kann auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die in der Verordnung nicht behandelt sind.
(4) Die zuständige Behörde der Republik Österreich kann zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der Abs. 1 bis 3 unmittelbar mit der zuständigen Behörde des ausländischen Gebiets verkehren, gegebenenfalls auch durch eine aus ihr oder ihren Vertretern bestehende gemeinsame Kommission.
(1) Ist eine in Österreich ansässige Person der Auffassung, dass Maßnahmen der Republik Österreich oder des ausländischen Gebiets oder beider Seiten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die einer Verordnung im Sinne des § 1 Abs. 1 nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde der Republik Österreich im Sinne des § 1 Abs. 3 unterbreiten. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer der Verordnung nicht entsprechenden Besteuerung führt.
(2) Hält die zuständige Behörde der Republik Österreich die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der jeweils anderen zuständigen Behörde des ausländischen Gebiets so zu regeln, dass eine der Verordnung nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts durchzuführen.
(3) Die zuständige Behörde der Republik Österreich wird sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung einer Verordnung im Sinne des § 1 Abs. 1 entstehen, im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des ausländischen Gebiets zu beseitigen. Sie kann auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die in der Verordnung nicht behandelt sind.
(4) Die zuständige Behörde der Republik Österreich kann zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der Abs. 1 bis 3 unmittelbar mit der zuständigen Behörde des ausländischen Gebiets verkehren, gegebenenfalls auch durch eine aus ihr oder ihren Vertretern bestehende gemeinsame Kommission.