Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Bei der Verwaltungszusammenarbeit nach den in § 1 genannten Rechtsakten kann die Kommission der Europäischen Gemeinschaften als Betreiberin des IMI von den nach den Verwaltungsvorschriften für den Datenaustausch zuständigen Behörden oder sonstigen Einrichtungen als gesetzlicher Dienstleister im Sinne des § 10 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in seiner jeweils geltenden Fassung herangezogen werden.
Bei der Verwaltungszusammenarbeit nach den in § 1 genannten Rechtsakten kann die Kommission der Europäischen Gemeinschaften als Betreiberin des IMI von den nach den Verwaltungsvorschriften für den Datenaustausch zuständigen Behörden oder sonstigen Einrichtungen als gesetzlicher Dienstleister im Sinne des § 10 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in seiner jeweils geltenden Fassung herangezogen werden.