§ 8 DZ-V Freiwillige Dienstleistungen

Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.1989 bis 31.12.9999

(1) Freiwillige Dienstleistungen sind solche, die mit Einverständnis des Vorgesetzten außerhalb der im Dienstplan festgelegten Dienstzeit im Rahmen der Einrichtung und im Tätigkeitsbereich der Zivildienstleistenden (§ 38 Abs. 3 ZDG) verrichtet werden.

(2) Dienstleistungen nach Abs. 1 sind als in der Dienstzeit geleistet anzusehen, gelten jedoch nicht als Überstunden im Sinne des § 6.

(3) § 10 Abs. 3 ist auch bei freiwilligen Dienstleistungen anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.1989 bis 31.12.9999

(1) Freiwillige Dienstleistungen sind solche, die mit Einverständnis des Vorgesetzten außerhalb der im Dienstplan festgelegten Dienstzeit im Rahmen der Einrichtung und im Tätigkeitsbereich der Zivildienstleistenden (§ 38 Abs. 3 ZDG) verrichtet werden.

(2) Dienstleistungen nach Abs. 1 sind als in der Dienstzeit geleistet anzusehen, gelten jedoch nicht als Überstunden im Sinne des § 6.

(3) § 10 Abs. 3 ist auch bei freiwilligen Dienstleistungen anzuwenden.

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