§ 2 A-RG Zusammentreffen

Aufhebungs- und Rehabilitierungsgesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2012 bis 31.12.9999

Enthält eine gerichtliche Verurteilung auch einen Schuldspruch wegen einer anderen Tat, die nicht unter § 1 Abs. 1 fällt, so bleibt dieser Schuldspruch aufrecht. Der Strafausspruch entfällt. Eine Neubemessung der Strafe findet nicht statt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2012 bis 31.12.9999

Enthält eine gerichtliche Verurteilung auch einen Schuldspruch wegen einer anderen Tat, die nicht unter § 1 Abs. 1 fällt, so bleibt dieser Schuldspruch aufrecht. Der Strafausspruch entfällt. Eine Neubemessung der Strafe findet nicht statt.

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