§ 4 KSG

Klimaschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.9999

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat ein Nationales Klimaschutzkomitee einzurichten.

(2) Aufgabe des Nationalen Klimaschutzkomitees ist die Erörterung vonDas Nationale Klimaschutzkomitee berät über Grundsatzfragen zur langfristigen österreichischen Klimapolitik im Lichte der Zielvorgaben des Übereinkommens von Paris, insbesondere die Ausarbeitung von Klimaschutzstrategien als Planungsgrundlage fürüber die Aufteilung von Höchstmengen vonlangfristige Reduktion der Treibhausgasemissionen auf Sektoren für Verpflichtungszeiträume ab dem Jahr 2013hin zu einer kohlenstoffarmen Gesellschaft, von langfristigendie Anpassung an unvermeidbare Folgen des Klimawandels sowie über langfristige Szenarien zur Steigerung der Energieeffizienz und des Anteils erneuerbarer Energieträger am Endenergieverbrauch sowie von langfristigen Reduktionspfaden hin zu einer kohlenstoffarmen Gesellschaft. Die Fortschrittsberichte (§ 6) betreffend Einhaltung der gemäß § 3 Abs. 1 festgelegten Höchstmengen von Treibhausgasemissionen und die Berichte gemäß § 3 Abs. 4 sind in den Arbeiten des Nationalen Klimaschutzkomitees zu berücksichtigen.

(Anm.: Abs. 3) Die Ausarbeitung von Planungsgrundlagen für die Aufteilung von Höchstmengen von Treibhausgasemissionen auf Sektoren für Verpflichtungszeiträume ab dem Jahr 2013 erfolgt jeweils auf Grundlage eines Vorschlags des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft aufgehoben durch Art. 4 Z 4, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Basis von im Inland wirksamen Maßnahmen. Die endgültige Festlegung der Aufteilung erfolgt im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung, wobei diese Aufteilung auch in der Anlage 2 festzuhalten ist.BGBl. I Nr. 58/2017)

(4) Das Nationale Klimaschutzkomitee setzt sich aus je einem Vertreter der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien, je einem hochrangigen Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für Justiz, des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, des Bundesministeriums für WirtschaftWissenschaft, FamilieForschung und JugendWirtschaft, des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, der neun Bundesländer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern, des Österreichischen Gewerkschaftsbunds, der Vereinigung der Österreichischen Industrie, des Vereins für Konsumenteninformation, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, des Umweltbundesamtes, von Österreichs Energie, des Verbandes Erneuerbare Energie Österreich, der Wissenschaft sowie der neun Bundesländerdrei Vertretern österreichischer Umweltschutzorganisationen zusammen. Das Nationale KlimaschutzkomiteeEs fasst seine Empfehlungen gemäß Abs. 2 mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vertreter. Für die Tätigkeit der Vertreter wird keine Entschädigung geleistet. Die näheren Modalitäten regelt eine Geschäftsordnung, welche vom Nationalen Klimaschutzkomitee bei seiner ersten Sitzung beschlossen wirdzu beschließen ist.

(5) Vorsitzender des Nationalen Klimaschutzkomitees ist der Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Stellvertretender Vorsitzender ist der Vertreter jenes Bundeslandes, das den Vorsitz im Rahmen der Landesumweltreferentenkonferenz führt.

(6) Das Nationale Klimaschutzkomitee tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

Stand vor dem 25.04.2017

In Kraft vom 22.11.2011 bis 25.04.2017

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat ein Nationales Klimaschutzkomitee einzurichten.

(2) Aufgabe des Nationalen Klimaschutzkomitees ist die Erörterung vonDas Nationale Klimaschutzkomitee berät über Grundsatzfragen zur langfristigen österreichischen Klimapolitik im Lichte der Zielvorgaben des Übereinkommens von Paris, insbesondere die Ausarbeitung von Klimaschutzstrategien als Planungsgrundlage fürüber die Aufteilung von Höchstmengen vonlangfristige Reduktion der Treibhausgasemissionen auf Sektoren für Verpflichtungszeiträume ab dem Jahr 2013hin zu einer kohlenstoffarmen Gesellschaft, von langfristigendie Anpassung an unvermeidbare Folgen des Klimawandels sowie über langfristige Szenarien zur Steigerung der Energieeffizienz und des Anteils erneuerbarer Energieträger am Endenergieverbrauch sowie von langfristigen Reduktionspfaden hin zu einer kohlenstoffarmen Gesellschaft. Die Fortschrittsberichte (§ 6) betreffend Einhaltung der gemäß § 3 Abs. 1 festgelegten Höchstmengen von Treibhausgasemissionen und die Berichte gemäß § 3 Abs. 4 sind in den Arbeiten des Nationalen Klimaschutzkomitees zu berücksichtigen.

(Anm.: Abs. 3) Die Ausarbeitung von Planungsgrundlagen für die Aufteilung von Höchstmengen von Treibhausgasemissionen auf Sektoren für Verpflichtungszeiträume ab dem Jahr 2013 erfolgt jeweils auf Grundlage eines Vorschlags des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft aufgehoben durch Art. 4 Z 4, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Basis von im Inland wirksamen Maßnahmen. Die endgültige Festlegung der Aufteilung erfolgt im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung, wobei diese Aufteilung auch in der Anlage 2 festzuhalten ist.BGBl. I Nr. 58/2017)

(4) Das Nationale Klimaschutzkomitee setzt sich aus je einem Vertreter der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien, je einem hochrangigen Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für Justiz, des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, des Bundesministeriums für WirtschaftWissenschaft, FamilieForschung und JugendWirtschaft, des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, der neun Bundesländer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern, des Österreichischen Gewerkschaftsbunds, der Vereinigung der Österreichischen Industrie, des Vereins für Konsumenteninformation, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, des Umweltbundesamtes, von Österreichs Energie, des Verbandes Erneuerbare Energie Österreich, der Wissenschaft sowie der neun Bundesländerdrei Vertretern österreichischer Umweltschutzorganisationen zusammen. Das Nationale KlimaschutzkomiteeEs fasst seine Empfehlungen gemäß Abs. 2 mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vertreter. Für die Tätigkeit der Vertreter wird keine Entschädigung geleistet. Die näheren Modalitäten regelt eine Geschäftsordnung, welche vom Nationalen Klimaschutzkomitee bei seiner ersten Sitzung beschlossen wirdzu beschließen ist.

(5) Vorsitzender des Nationalen Klimaschutzkomitees ist der Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Stellvertretender Vorsitzender ist der Vertreter jenes Bundeslandes, das den Vorsitz im Rahmen der Landesumweltreferentenkonferenz führt.

(6) Das Nationale Klimaschutzkomitee tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

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