§ 12 DZ-V Nachtdienst

Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.1989 bis 31.12.9999

(1) Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr.

(2) Der Zivildienstleistende kann pro Woche bis zu 24 Stunden zu Nachtdiensten herangezogen werden. Solche Dienste dürfen jedoch innerhalb eines Zeitraumes von acht Wochen im Durchschnitt 16 Stunden pro Woche nicht überschreiten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.1989 bis 31.12.9999

(1) Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr.

(2) Der Zivildienstleistende kann pro Woche bis zu 24 Stunden zu Nachtdiensten herangezogen werden. Solche Dienste dürfen jedoch innerhalb eines Zeitraumes von acht Wochen im Durchschnitt 16 Stunden pro Woche nicht überschreiten.

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