§ 8 KSG Vollziehung

Klimaschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.11.2011 bis 31.12.9999

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 3 Abs. 2 ist der gemäß BMG jeweils zuständige Bundesminister betraut.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.11.2011 bis 31.12.9999

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 3 Abs. 2 ist der gemäß BMG jeweils zuständige Bundesminister betraut.

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