§ 1 DZ-V Dienstplan

Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.1989 bis 31.12.9999

(1) Beginn und Ende der dienstlichen Inanspruchnahme des Zivildienstleistenden sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung durch einen Dienstplan festzulegen. Dieser hat die in den Formblättern Anlagen 1 (Normaldienstplan) und 2 (Turnusdienstplan) vorgesehenen Angaben aufzuweisen.

(2) Durch einen Normaldienstplan wird jene Dienstzeit geregelt, die während eines mehrwöchigen Zeitraumes auf die einzelnen Wochentage im wesentlichen gleichbleibend und gleichmäßig aufgeteilt ist.

(3) Eine von Absatz 2 abweichende Dienstzeit wird in einem Turnusdienstplan geregelt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.1989 bis 31.12.9999

(1) Beginn und Ende der dienstlichen Inanspruchnahme des Zivildienstleistenden sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung durch einen Dienstplan festzulegen. Dieser hat die in den Formblättern Anlagen 1 (Normaldienstplan) und 2 (Turnusdienstplan) vorgesehenen Angaben aufzuweisen.

(2) Durch einen Normaldienstplan wird jene Dienstzeit geregelt, die während eines mehrwöchigen Zeitraumes auf die einzelnen Wochentage im wesentlichen gleichbleibend und gleichmäßig aufgeteilt ist.

(3) Eine von Absatz 2 abweichende Dienstzeit wird in einem Turnusdienstplan geregelt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten