§ 4 FSSGG

Flugsicherungsstreckengebührengesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1986 bis 31.12.9999

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt kann von der zwangsweisen Einziehung von Gebühren, Verzugszinsen und Rechtsverfolgungskosten absehen, wenn die Einbringungskosten voraussichtlich die Forderungen übersteigen würden und wenn seitens der EUROCONTROL dagegen keine Einwendungen bestehen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1986 bis 31.12.9999

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt kann von der zwangsweisen Einziehung von Gebühren, Verzugszinsen und Rechtsverfolgungskosten absehen, wenn die Einbringungskosten voraussichtlich die Forderungen übersteigen würden und wenn seitens der EUROCONTROL dagegen keine Einwendungen bestehen.

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