§ 14 DZ-V Sonn- und Feiertagsdienst bei Turnusdiensten

Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.1989 bis 31.12.9999

(1) Im Rahmen von Turnusdiensten kann der Zivildienstleistende auch an Sonn- und Feiertagen zu Dienstleistungen eingeteilt werden.

(2) Eine dienstliche Inanspruchnahme an einem Feiertag ist – sofern die im § 4 vorgesehenen Obergrenzen der wöchentlichen Dienstzeit durch den Dienstplan erreicht sind – längstens innerhalb eines Zeitraumes von acht Wochen durch dienstfreie Zeiten auszugleichen.

(3) Durch Dienstleistungen an Sonn- oder Feiertagen darf die wöchentliche Mindestruhezeit nach § 9 nicht unterschritten werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.1989 bis 31.12.9999

(1) Im Rahmen von Turnusdiensten kann der Zivildienstleistende auch an Sonn- und Feiertagen zu Dienstleistungen eingeteilt werden.

(2) Eine dienstliche Inanspruchnahme an einem Feiertag ist – sofern die im § 4 vorgesehenen Obergrenzen der wöchentlichen Dienstzeit durch den Dienstplan erreicht sind – längstens innerhalb eines Zeitraumes von acht Wochen durch dienstfreie Zeiten auszugleichen.

(3) Durch Dienstleistungen an Sonn- oder Feiertagen darf die wöchentliche Mindestruhezeit nach § 9 nicht unterschritten werden.

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