§ 3 A-RG Antragsbefugnis und Zuständigkeit

Aufhebungs- und Rehabilitierungsgesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2012 bis 31.12.9999

(1) Die durch eine strafrechtliche Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Verurteilten und jene, denen zufolge eines Bescheides im Sinne des § 1 Abs. 2 ihre persönliche Freiheit entzogen wurde sowie die Ehegatten, eingetragenen Partner, Lebensgefährten, Verwandte in gerader Linie oder Geschwister solcher Personen können die Feststellung beantragen, dass diese Entscheidung als nicht erfolgt gilt.

(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 stellt das Landesgericht für Strafsachen Wien durch einen Einzelrichter mit Beschluss fest.

(3) Das Gericht hat vor der Beschlussfassung eine Stellungnahme des Rehabilitierungsbeirats (§ 5) einzuholen, wenn es dies für erforderlich hält.

(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für das Verfahren im Übrigen die Bestimmungen der StPO.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2012 bis 31.12.9999

(1) Die durch eine strafrechtliche Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Verurteilten und jene, denen zufolge eines Bescheides im Sinne des § 1 Abs. 2 ihre persönliche Freiheit entzogen wurde sowie die Ehegatten, eingetragenen Partner, Lebensgefährten, Verwandte in gerader Linie oder Geschwister solcher Personen können die Feststellung beantragen, dass diese Entscheidung als nicht erfolgt gilt.

(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 stellt das Landesgericht für Strafsachen Wien durch einen Einzelrichter mit Beschluss fest.

(3) Das Gericht hat vor der Beschlussfassung eine Stellungnahme des Rehabilitierungsbeirats (§ 5) einzuholen, wenn es dies für erforderlich hält.

(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für das Verfahren im Übrigen die Bestimmungen der StPO.

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