§ 3 EU-InfoG Von österreichischen Organen erstellte Dokumente

EU-Informationsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
§ 3.Paragraph 3,

Der/die zuständige Bundesminister/in übermittelt dem Nationalrat und dem Bundesrat unverzüglich jene Dokumente, die dem Zwecke der Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte des Nationalrates und des Bundesrates dienen. Diese umfassen:

  1. 1.Ziffer einsVorausinformationen gemäß § 5,Vorausinformationen gemäß Paragraph 5,,
  2. 2.Ziffer 2schriftliche Informationen gemäß § 6,schriftliche Informationen gemäß Paragraph 6,,
  3. 3.Ziffer 3die Jahresvorschau gemäß § 7,die Jahresvorschau gemäß Paragraph 7,,
  4. 4.Ziffer 4Unterrichtungen gemäß § 8,Unterrichtungen gemäß Paragraph 8,,
  5. 5.Ziffer 5Unterrichtungen gemäß Art. 23e Abs. 2 B-VG,Unterrichtungen gemäß Artikel 23 e, Absatz 2, B-VG,
  6. 6.Ziffer 6Äußerungen gemäß Art. 23g Abs. 2 B-VG,Äußerungen gemäß Artikel 23 g, Absatz 2, B-VG,
  7. 7.Ziffer 7Vorschläge gemäß Art. 23i Abs. 1 B-VG,Vorschläge gemäß Artikel 23 i, Absatz eins, B-VG,
  8. 8.Ziffer 8Unterrichtungen gemäß Art. 23i Abs. 3 letzter Satz B-VG,Unterrichtungen gemäß Artikel 23 i, Absatz 3, letzter Satz B-VG,
  9. 9.Ziffer 9Berichte über Sitzungen des Europäischen Rates oder Rates und
  10. 10.Ziffer 10Berichte über Sitzungen von vorbereitenden Gremien des Rates und des Europäischen Rates, an denen ein/e Vertreter/in Österreichs teilgenommen hat.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
§ 3.Paragraph 3,

Der/die zuständige Bundesminister/in übermittelt dem Nationalrat und dem Bundesrat unverzüglich jene Dokumente, die dem Zwecke der Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte des Nationalrates und des Bundesrates dienen. Diese umfassen:

  1. 1.Ziffer einsVorausinformationen gemäß § 5,Vorausinformationen gemäß Paragraph 5,,
  2. 2.Ziffer 2schriftliche Informationen gemäß § 6,schriftliche Informationen gemäß Paragraph 6,,
  3. 3.Ziffer 3die Jahresvorschau gemäß § 7,die Jahresvorschau gemäß Paragraph 7,,
  4. 4.Ziffer 4Unterrichtungen gemäß § 8,Unterrichtungen gemäß Paragraph 8,,
  5. 5.Ziffer 5Unterrichtungen gemäß Art. 23e Abs. 2 B-VG,Unterrichtungen gemäß Artikel 23 e, Absatz 2, B-VG,
  6. 6.Ziffer 6Äußerungen gemäß Art. 23g Abs. 2 B-VG,Äußerungen gemäß Artikel 23 g, Absatz 2, B-VG,
  7. 7.Ziffer 7Vorschläge gemäß Art. 23i Abs. 1 B-VG,Vorschläge gemäß Artikel 23 i, Absatz eins, B-VG,
  8. 8.Ziffer 8Unterrichtungen gemäß Art. 23i Abs. 3 letzter Satz B-VG,Unterrichtungen gemäß Artikel 23 i, Absatz 3, letzter Satz B-VG,
  9. 9.Ziffer 9Berichte über Sitzungen des Europäischen Rates oder Rates und
  10. 10.Ziffer 10Berichte über Sitzungen von vorbereitenden Gremien des Rates und des Europäischen Rates, an denen ein/e Vertreter/in Österreichs teilgenommen hat.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten