§ 5 EU-InfoG Vorausinformation

EU-Informationsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
§ 5.Paragraph 5,

Der/die Bundesminister/in für europäische und internationale Angelegenheiten unterrichtet den Nationalrat und den Bundesrat halbjährlich über die von dem/der jeweils zuständigen Bundesminister/in bekannt gegebenen Vorhaben der Europäischen Union, zu welchen in den jeweils folgenden sechs Monaten die Aufnahme von Verhandlungen im Rat zu erwarten ist, sofern diese Vorhaben

  1. 1.Ziffer einszu einer Änderung der vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union führen oder
  2. 2.Ziffer 2einem besonderen Mitwirkungsrecht des Nationalrates und des Bundesrates nach Art. 23i und Art. 23j B-VG unterliegen odereinem besonderen Mitwirkungsrecht des Nationalrates und des Bundesrates nach Artikel 23 i und Artikel 23 j, B-VG unterliegen oder
  3. 3.Ziffer 3einer besonderen Informationspflicht nach Art. 23e Abs. 2 B-VG unterliegen odereiner besonderen Informationspflicht nach Artikel 23 e, Absatz 2, B-VG unterliegen oder
  4. 4.Ziffer 4Beschlüsse zur Ausweitung des Tätigkeitsbereichs nach Art. 82 Abs. 2 lit. d AEUV, Art. 83 Abs. 1 UAbs. 3 AEUV und Art. 86 Abs. 4 AEUV sind oderBeschlüsse zur Ausweitung des Tätigkeitsbereichs nach Artikel 82, Absatz 2, Litera d, AEUV, Artikel 83, Absatz eins, UAbs. 3 AEUV und Artikel 86, Absatz 4, AEUV sind oder
  5. 5.Ziffer 5die Begründung einer verstärkten Zusammenarbeit nach Art. 20 EUV zum Ziel haben oderdie Begründung einer verstärkten Zusammenarbeit nach Artikel 20, EUV zum Ziel haben oder
  6. 6.Ziffer 6Verhandlungsmandate für die Kommission hinsichtlich völkerrechtlicher Verträge betreffen oder
  7. 7.Ziffer 7Verhandlungsrichtlinien für die Kommission im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik oder
  8. 8.Ziffer 8für die Republik Österreich von besonderer Bedeutung sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
§ 5.Paragraph 5,

Der/die Bundesminister/in für europäische und internationale Angelegenheiten unterrichtet den Nationalrat und den Bundesrat halbjährlich über die von dem/der jeweils zuständigen Bundesminister/in bekannt gegebenen Vorhaben der Europäischen Union, zu welchen in den jeweils folgenden sechs Monaten die Aufnahme von Verhandlungen im Rat zu erwarten ist, sofern diese Vorhaben

  1. 1.Ziffer einszu einer Änderung der vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union führen oder
  2. 2.Ziffer 2einem besonderen Mitwirkungsrecht des Nationalrates und des Bundesrates nach Art. 23i und Art. 23j B-VG unterliegen odereinem besonderen Mitwirkungsrecht des Nationalrates und des Bundesrates nach Artikel 23 i und Artikel 23 j, B-VG unterliegen oder
  3. 3.Ziffer 3einer besonderen Informationspflicht nach Art. 23e Abs. 2 B-VG unterliegen odereiner besonderen Informationspflicht nach Artikel 23 e, Absatz 2, B-VG unterliegen oder
  4. 4.Ziffer 4Beschlüsse zur Ausweitung des Tätigkeitsbereichs nach Art. 82 Abs. 2 lit. d AEUV, Art. 83 Abs. 1 UAbs. 3 AEUV und Art. 86 Abs. 4 AEUV sind oderBeschlüsse zur Ausweitung des Tätigkeitsbereichs nach Artikel 82, Absatz 2, Litera d, AEUV, Artikel 83, Absatz eins, UAbs. 3 AEUV und Artikel 86, Absatz 4, AEUV sind oder
  5. 5.Ziffer 5die Begründung einer verstärkten Zusammenarbeit nach Art. 20 EUV zum Ziel haben oderdie Begründung einer verstärkten Zusammenarbeit nach Artikel 20, EUV zum Ziel haben oder
  6. 6.Ziffer 6Verhandlungsmandate für die Kommission hinsichtlich völkerrechtlicher Verträge betreffen oder
  7. 7.Ziffer 7Verhandlungsrichtlinien für die Kommission im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik oder
  8. 8.Ziffer 8für die Republik Österreich von besonderer Bedeutung sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten