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Der/die Bundesminister/in für europäische und internationale Angelegenheiten unterrichtet den Nationalrat und den Bundesrat halbjährlich über die von dem/der jeweils zuständigen Bundesminister/in bekannt gegebenen Vorhaben der Europäischen Union, zu welchen in den jeweils folgenden sechs Monaten die Aufnahme von Verhandlungen im Rat zu erwarten ist, sofern diese Vorhaben
1. | zu einer Änderung der vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union führen oder | |||||||||
2. | einem besonderen Mitwirkungsrecht des Nationalrates und des Bundesrates nach Art. 23i und Art. 23j B-VG unterliegen oder | |||||||||
3. | einer besonderen Informationspflicht nach Art. 23e Abs. 2 B-VG unterliegen oder | |||||||||
4. | Beschlüsse zur Ausweitung des Tätigkeitsbereichs nach Art. 82 Abs. 2 lit. d AEUV, Art. 83 Abs. 1 UAbs. 3 AEUV und Art. 86 Abs. 4 AEUV sind oder | |||||||||
5. | die Begründung einer verstärkten Zusammenarbeit nach Art. 20 EUV zum Ziel haben oder | |||||||||
6. | Verhandlungsmandate für die Kommission hinsichtlich völkerrechtlicher Verträge betreffen oder | |||||||||
7. | Verhandlungsrichtlinien für die Kommission im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik oder | |||||||||
8. | für die Republik Österreich von besonderer Bedeutung sind. |
Der/die Bundesminister/in für europäische und internationale Angelegenheiten unterrichtet den Nationalrat und den Bundesrat halbjährlich über die von dem/der jeweils zuständigen Bundesminister/in bekannt gegebenen Vorhaben der Europäischen Union, zu welchen in den jeweils folgenden sechs Monaten die Aufnahme von Verhandlungen im Rat zu erwarten ist, sofern diese Vorhaben
1. | zu einer Änderung der vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union führen oder | |||||||||
2. | einem besonderen Mitwirkungsrecht des Nationalrates und des Bundesrates nach Art. 23i und Art. 23j B-VG unterliegen oder | |||||||||
3. | einer besonderen Informationspflicht nach Art. 23e Abs. 2 B-VG unterliegen oder | |||||||||
4. | Beschlüsse zur Ausweitung des Tätigkeitsbereichs nach Art. 82 Abs. 2 lit. d AEUV, Art. 83 Abs. 1 UAbs. 3 AEUV und Art. 86 Abs. 4 AEUV sind oder | |||||||||
5. | die Begründung einer verstärkten Zusammenarbeit nach Art. 20 EUV zum Ziel haben oder | |||||||||
6. | Verhandlungsmandate für die Kommission hinsichtlich völkerrechtlicher Verträge betreffen oder | |||||||||
7. | Verhandlungsrichtlinien für die Kommission im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik oder | |||||||||
8. | für die Republik Österreich von besonderer Bedeutung sind. |