§ 5 EU-InfoG Vorausinformation

EU-Informationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

Der/die Bundesminister/in für europäische und internationale Angelegenheiten unterrichtet den Nationalrat und den Bundesrat halbjährlich über die von dem/der jeweils zuständigen Bundesminister/in bekannt gegebenen Vorhaben der Europäischen Union, zu welchen in den jeweils folgenden sechs Monaten die Aufnahme von Verhandlungen im Rat zu erwarten ist, sofern diese Vorhaben

1.

zu einer Änderung der vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union führen oder

2.

einem besonderen Mitwirkungsrecht des Nationalrates und des Bundesrates nach Art. 23i und Art. 23j B-VG unterliegen oder

3.

einer besonderen Informationspflicht nach Art. 23e Abs. 2 B-VG unterliegen oder

4.

Beschlüsse zur Ausweitung des Tätigkeitsbereichs nach Art. 82 Abs. 2 lit. d AEUV, Art. 83 Abs. 1 UAbs. 3 AEUV und Art. 86 Abs. 4 AEUV sind oder

5.

die Begründung einer verstärkten Zusammenarbeit nach Art. 20 EUV zum Ziel haben oder

6.

Verhandlungsmandate für die Kommission hinsichtlich völkerrechtlicher Verträge betreffen oder

7.

Verhandlungsrichtlinien für die Kommission im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik oder

8.

für die Republik Österreich von besonderer Bedeutung sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

Der/die Bundesminister/in für europäische und internationale Angelegenheiten unterrichtet den Nationalrat und den Bundesrat halbjährlich über die von dem/der jeweils zuständigen Bundesminister/in bekannt gegebenen Vorhaben der Europäischen Union, zu welchen in den jeweils folgenden sechs Monaten die Aufnahme von Verhandlungen im Rat zu erwarten ist, sofern diese Vorhaben

1.

zu einer Änderung der vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union führen oder

2.

einem besonderen Mitwirkungsrecht des Nationalrates und des Bundesrates nach Art. 23i und Art. 23j B-VG unterliegen oder

3.

einer besonderen Informationspflicht nach Art. 23e Abs. 2 B-VG unterliegen oder

4.

Beschlüsse zur Ausweitung des Tätigkeitsbereichs nach Art. 82 Abs. 2 lit. d AEUV, Art. 83 Abs. 1 UAbs. 3 AEUV und Art. 86 Abs. 4 AEUV sind oder

5.

die Begründung einer verstärkten Zusammenarbeit nach Art. 20 EUV zum Ziel haben oder

6.

Verhandlungsmandate für die Kommission hinsichtlich völkerrechtlicher Verträge betreffen oder

7.

Verhandlungsrichtlinien für die Kommission im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik oder

8.

für die Republik Österreich von besonderer Bedeutung sind.

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