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Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 5. Oktober 1988 über die Dienstzeit für Zivildienstleistende (Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende – DZ-V)
StF: BGBl. Nr. 678/1988
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 23 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:
Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 5. Oktober 1988 über die Dienstzeit für Zivildienstleistende (Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende – DZ-V)
StF: BGBl. Nr. 678/1988
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 23 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet: