§ 1 EU-InfoG

EU-Informationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsUm den Informationsfluss zwischen den jeweils zuständigen Bundesminister/innen und dem Nationalrat und dem Bundesrat zu optimieren, regelt dieses Bundesgesetz in Ausführung des Art. 23f Abs. 3 B-VG weitere Unterrichtungsverpflichtungen.Um den Informationsfluss zwischen den jeweils zuständigen Bundesminister/innen und dem Nationalrat und dem Bundesrat zu optimieren, regelt dieses Bundesgesetz in Ausführung des Artikel 23 f, Absatz 3, B-VG weitere Unterrichtungsverpflichtungen.
  2. (2)Absatz 2Die Parlamentsdirektion führt zur Information des Nationalrates, des Bundesrates und der Öffentlichkeit sowie der Landtage und der Sozialpartner über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union nach Maßgabe
    1. 1.Ziffer einsdes § 10,des Paragraph 10,,
    2. 2.Ziffer 2des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 sowie
    3. 3.Ziffer 3der Geschäftsordnung des Bundesrates
    eine Datenbank, die den Zugang zu den von dem/der jeweils zuständigen Bundesminister/in gemäß Art. 23e bis 23j B-VG und gemäß §§ 2 und 3 sowie von Organen der Europäischen Union übermittelten Dokumenten gewährleistet.eine Datenbank, die den Zugang zu den von dem/der jeweils zuständigen Bundesminister/in gemäß Artikel 23 e bis 23j B-VG und gemäß Paragraphen 2 und 3 sowie von Organen der Europäischen Union übermittelten Dokumenten gewährleistet.
  3. (3)Absatz 3Der/die jeweils zuständige Bundesminister/in trägt dafür Sorge, dass die Unterrichtung über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die nicht auf Grund dieses Bundesgesetzes erfolgt, gemäß den Bestimmungen des B-VG oder anderer bundesgesetzlicher Vorschriften gewährleistet ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsUm den Informationsfluss zwischen den jeweils zuständigen Bundesminister/innen und dem Nationalrat und dem Bundesrat zu optimieren, regelt dieses Bundesgesetz in Ausführung des Art. 23f Abs. 3 B-VG weitere Unterrichtungsverpflichtungen.Um den Informationsfluss zwischen den jeweils zuständigen Bundesminister/innen und dem Nationalrat und dem Bundesrat zu optimieren, regelt dieses Bundesgesetz in Ausführung des Artikel 23 f, Absatz 3, B-VG weitere Unterrichtungsverpflichtungen.
  2. (2)Absatz 2Die Parlamentsdirektion führt zur Information des Nationalrates, des Bundesrates und der Öffentlichkeit sowie der Landtage und der Sozialpartner über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union nach Maßgabe
    1. 1.Ziffer einsdes § 10,des Paragraph 10,,
    2. 2.Ziffer 2des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 sowie
    3. 3.Ziffer 3der Geschäftsordnung des Bundesrates
    eine Datenbank, die den Zugang zu den von dem/der jeweils zuständigen Bundesminister/in gemäß Art. 23e bis 23j B-VG und gemäß §§ 2 und 3 sowie von Organen der Europäischen Union übermittelten Dokumenten gewährleistet.eine Datenbank, die den Zugang zu den von dem/der jeweils zuständigen Bundesminister/in gemäß Artikel 23 e bis 23j B-VG und gemäß Paragraphen 2 und 3 sowie von Organen der Europäischen Union übermittelten Dokumenten gewährleistet.
  3. (3)Absatz 3Der/die jeweils zuständige Bundesminister/in trägt dafür Sorge, dass die Unterrichtung über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die nicht auf Grund dieses Bundesgesetzes erfolgt, gemäß den Bestimmungen des B-VG oder anderer bundesgesetzlicher Vorschriften gewährleistet ist.

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