§ 5 FSSGG

Flugsicherungsstreckengebührengesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1986 bis 31.12.9999
Paragraph 5,

Nach der Aufgabe eines Einziehungsverfahrens gemäß Art. 23 der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt alle geeignet erscheinenden Maßnahmen zur Hereinbringung österreichischer Gebühren-, Verzugszinsen- und Rechtsverfolgungskostenanteile in sinngemäßer Anwendung der §§ 2 bis 4 zu treffen. Nach der Aufgabe eines Einziehungsverfahrens gemäß Artikel 23, der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt alle geeignet erscheinenden Maßnahmen zur Hereinbringung österreichischer Gebühren-, Verzugszinsen- und Rechtsverfolgungskostenanteile in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 2 bis 4 zu treffen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1986 bis 31.12.9999
Paragraph 5,

Nach der Aufgabe eines Einziehungsverfahrens gemäß Art. 23 der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt alle geeignet erscheinenden Maßnahmen zur Hereinbringung österreichischer Gebühren-, Verzugszinsen- und Rechtsverfolgungskostenanteile in sinngemäßer Anwendung der §§ 2 bis 4 zu treffen. Nach der Aufgabe eines Einziehungsverfahrens gemäß Artikel 23, der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt alle geeignet erscheinenden Maßnahmen zur Hereinbringung österreichischer Gebühren-, Verzugszinsen- und Rechtsverfolgungskostenanteile in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 2 bis 4 zu treffen.

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