Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Überstunden (§ 6) sind im Verhältnis 1 :1 insoweit auszugleichen, als die gemäß § 4 Abs. 1 und 2 zulässigen Obergrenzen jeweils um mehr als zehn Stunden überschritten werden.
(2) Der nach Abs. 1 vorgesehene Zeitausgleich soll innerhalb von acht Wochen gewährt werden. Ist dies im Interesse der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nicht möglich, so sind die Überstunden im darauffolgenden Monat, spätestens jedoch bis zu dem aus dem Zuweisungsbescheid ersichtlichen Dienstende auszugleichen.
(1) Überstunden (§ 6) sind im Verhältnis 1 :1 insoweit auszugleichen, als die gemäß § 4 Abs. 1 und 2 zulässigen Obergrenzen jeweils um mehr als zehn Stunden überschritten werden.
(2) Der nach Abs. 1 vorgesehene Zeitausgleich soll innerhalb von acht Wochen gewährt werden. Ist dies im Interesse der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nicht möglich, so sind die Überstunden im darauffolgenden Monat, spätestens jedoch bis zu dem aus dem Zuweisungsbescheid ersichtlichen Dienstende auszugleichen.