§ 13 DZ-V Sonn- und Feiertagsdienst bei Normaldiensten

Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.1989 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei Normaldiensten sind Sonn- und Feiertage grundsätzlich dienstfrei zu halten.
  2. (2)Absatz 2Bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen kann der Zivildienstleistende bis zu zweimal pro Monat zu Diensten an Sonn- oder Feiertagen herangezogen werden.
  3. (3)Absatz 3Durch Dienstleistungen nach Abs. 2 darf die wöchentliche Mindestruhezeit nach § 9 nicht unterschritten werden.Durch Dienstleistungen nach Absatz 2, darf die wöchentliche Mindestruhezeit nach Paragraph 9, nicht unterschritten werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.1989 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei Normaldiensten sind Sonn- und Feiertage grundsätzlich dienstfrei zu halten.
  2. (2)Absatz 2Bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen kann der Zivildienstleistende bis zu zweimal pro Monat zu Diensten an Sonn- oder Feiertagen herangezogen werden.
  3. (3)Absatz 3Durch Dienstleistungen nach Abs. 2 darf die wöchentliche Mindestruhezeit nach § 9 nicht unterschritten werden.Durch Dienstleistungen nach Absatz 2, darf die wöchentliche Mindestruhezeit nach Paragraph 9, nicht unterschritten werden.

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