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(1) Der/die zuständige Bundesminister/in übermittelt dem Nationalrat und dem Bundesrat eine schriftliche Information, sofern diese nach den Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 oder der Geschäftsordnung des Bundesrates angefordert wird. Zu einem Entwurf einer Tagesordnung von Sitzungen des Europäischen Rates oder des Rates muss keine schriftliche Information übermittelt werden.
(2) Die Informationen nach Abs. 1 sind nach rechtzeitiger Anforderung durch den Präsidenten/die Präsidentin des Nationalrates oder Bundesrates binnen vierzehn Tagen, jedenfalls jedoch zwei Tage vor der geplanten Behandlung, zu übermitteln.
(3) Eine schriftliche Information enthält Ausführungen zu den folgenden Punkten:
1. | Bezeichnung des Dokuments, | |||||||||
2. | Inhalt des Vorhabens, | |||||||||
3. | Hinweise auf Mitwirkungsrechte des Nationalrates und Bundesrates, | |||||||||
4. | Auswirkungen auf die Republik Österreich einschließlich eines allfälligen Bedürfnisses nach innerstaatlicher Durchführung, | |||||||||
5. | Position des/der zuständigen Bundesminister/in samt kurzer Begründung, | |||||||||
6. | bei Gesetzesvorhaben: Angaben zu Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität und | |||||||||
7. | Stand der Verhandlungen inklusive Zeitplan. |
(4) Eine schriftliche Information kann außerdem eine Begründung der Nichteignung zur Veröffentlichung und Ausführungen über Informationssicherheitserfordernisse gemäß den Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 sowie der Geschäftsordnung des Bundesrates über den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union enthalten.
(1) Der/die zuständige Bundesminister/in übermittelt dem Nationalrat und dem Bundesrat eine schriftliche Information, sofern diese nach den Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 oder der Geschäftsordnung des Bundesrates angefordert wird. Zu einem Entwurf einer Tagesordnung von Sitzungen des Europäischen Rates oder des Rates muss keine schriftliche Information übermittelt werden.
(2) Die Informationen nach Abs. 1 sind nach rechtzeitiger Anforderung durch den Präsidenten/die Präsidentin des Nationalrates oder Bundesrates binnen vierzehn Tagen, jedenfalls jedoch zwei Tage vor der geplanten Behandlung, zu übermitteln.
(3) Eine schriftliche Information enthält Ausführungen zu den folgenden Punkten:
1. | Bezeichnung des Dokuments, | |||||||||
2. | Inhalt des Vorhabens, | |||||||||
3. | Hinweise auf Mitwirkungsrechte des Nationalrates und Bundesrates, | |||||||||
4. | Auswirkungen auf die Republik Österreich einschließlich eines allfälligen Bedürfnisses nach innerstaatlicher Durchführung, | |||||||||
5. | Position des/der zuständigen Bundesminister/in samt kurzer Begründung, | |||||||||
6. | bei Gesetzesvorhaben: Angaben zu Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität und | |||||||||
7. | Stand der Verhandlungen inklusive Zeitplan. |
(4) Eine schriftliche Information kann außerdem eine Begründung der Nichteignung zur Veröffentlichung und Ausführungen über Informationssicherheitserfordernisse gemäß den Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 sowie der Geschäftsordnung des Bundesrates über den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union enthalten.