§ 3 FSEV Bestimmungen für Lenker von Kraftfahrzeugen

FreisprecheinrichtungsV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1999 bis 31.12.9999

Freisprecheinrichtungen dürfen von Lenkern von Kraftfahrzeugen während des Fahrens nur dann verwendet werden, wenn sie den Anforderungen des § 2 entsprechen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1999 bis 31.12.9999

Freisprecheinrichtungen dürfen von Lenkern von Kraftfahrzeugen während des Fahrens nur dann verwendet werden, wenn sie den Anforderungen des § 2 entsprechen.

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