§ 1 FSSGG

Flugsicherungsstreckengebührengesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1986 bis 31.12.9999

(1) Der Inhalt von Beschlüssen der Erweiterten Kommission der Europäischen Organisation für Flugsicherung (EUROCONTROL) gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a bis f in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 lit. a der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren, BGBl. Nr. 136/1986, ist - soweit diese Beschlüsse in Österreich zur Anwendung kommen können - vom Bundesminister für Verkehr in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr hat durch Verordnung Abweichungen und Ausführungsbestimmungen auf Grund von Beschlüssen im Sinne des Abs. 1 festzulegen, soweit dies in diesen Beschlüssen vorgesehen ist, und diese Verordnungen in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1986 bis 31.12.9999

(1) Der Inhalt von Beschlüssen der Erweiterten Kommission der Europäischen Organisation für Flugsicherung (EUROCONTROL) gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a bis f in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 lit. a der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren, BGBl. Nr. 136/1986, ist - soweit diese Beschlüsse in Österreich zur Anwendung kommen können - vom Bundesminister für Verkehr in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr hat durch Verordnung Abweichungen und Ausführungsbestimmungen auf Grund von Beschlüssen im Sinne des Abs. 1 festzulegen, soweit dies in diesen Beschlüssen vorgesehen ist, und diese Verordnungen in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

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