§ 3 IFI-BG

IFI-Beitragsgesetz 2011

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.12.2011 bis 31.12.9999

Der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte beziehungsweise am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der im § 1 genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen. Dieser Bericht ist dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.12.2011 bis 31.12.9999

Der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte beziehungsweise am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der im § 1 genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen. Dieser Bericht ist dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

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