§ 4 EU-InfoG Formelle Angaben

EU-Informationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

(1) Gleichzeitig mit dem jeweiligen Dokument gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 sind zumindest die folgenden Angaben zu übermitteln:

1.

Bezeichnung des Dokuments,

2.

Materiencode,

3.

Titel,

4.

Autor/in,

5.

Adressat/in,

6.

Übermittler/in,

7.

Sprache,

8.

Datum des Dokuments,

9.

Status des Dokuments,

10.

Dokumentart,

11.

Klassifikation.

(2) Gleichzeitig mit dem jeweiligen Dokument gemäß § 2 Abs. 4 und § 3 Z 9 und 10 sind zumindest die folgenden Angaben zu übermitteln, sofern gemäß § 9 die Übermittlung des jeweiligen Dokuments automationsunterstützt zu erfolgen hat:

1.

übermittelndes Organ,

2.

Dokumentennummer jenes Dokuments, auf das sich das übermittelte Dokument bezieht, wie Tagesordnung oder in der Sitzung behandelte Vorlage.

(3) Vom/von der zuständigen Bundesminister/in können ferner folgende Informationen angegeben werden:

1.

Zuständigkeit nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften,

2.

Begründung der Nichteignung zur Veröffentlichung gemäß den Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 sowie der Geschäftsordnung des Bundesrates über den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union,

3.

Informationssicherheitserfordernisse gemäß den Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 sowie der Geschäftsordnung des Bundesrates über den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union und

4.

Stand der Verhandlungen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

(1) Gleichzeitig mit dem jeweiligen Dokument gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 sind zumindest die folgenden Angaben zu übermitteln:

1.

Bezeichnung des Dokuments,

2.

Materiencode,

3.

Titel,

4.

Autor/in,

5.

Adressat/in,

6.

Übermittler/in,

7.

Sprache,

8.

Datum des Dokuments,

9.

Status des Dokuments,

10.

Dokumentart,

11.

Klassifikation.

(2) Gleichzeitig mit dem jeweiligen Dokument gemäß § 2 Abs. 4 und § 3 Z 9 und 10 sind zumindest die folgenden Angaben zu übermitteln, sofern gemäß § 9 die Übermittlung des jeweiligen Dokuments automationsunterstützt zu erfolgen hat:

1.

übermittelndes Organ,

2.

Dokumentennummer jenes Dokuments, auf das sich das übermittelte Dokument bezieht, wie Tagesordnung oder in der Sitzung behandelte Vorlage.

(3) Vom/von der zuständigen Bundesminister/in können ferner folgende Informationen angegeben werden:

1.

Zuständigkeit nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften,

2.

Begründung der Nichteignung zur Veröffentlichung gemäß den Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 sowie der Geschäftsordnung des Bundesrates über den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union,

3.

Informationssicherheitserfordernisse gemäß den Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 sowie der Geschäftsordnung des Bundesrates über den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union und

4.

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