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Die österreichische Regierung übernimmt die Verpflichtung, für die betreffenden Anlagen und Nebeneinrichtungen, insoweit sie auf österreichischen Grund und Boden errichtet werden oder diesen Grund und Boden berühren, nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die rechtskräftige Konzession für den Ausbau und die Benutzung der Anlage spätestens innerhalb einer halbjährigen Frist nach Vorlage des gehörig instruierten Gesuches zu erteilen, und zwar unter Einhaltung nachstehender Kautelen:
a) | die Konzession wird zeitlich unbeschränkt und unwiderruflich erteilt; | |||||||||
b) | das Unternehmen erhält von der österreichischen Regierung das Recht der Enteignung zuerkannt; | |||||||||
c) | die österreichische Regierung wird die Materialien und Requisiten für die Herstellung, Erhaltung und den Betrieb der gesamten Anlagen sowie das Unternehmen selbst, insoweit die Anlagen auf ihr Gebiet zu liegen kommen, mit keinerlei Steuern oder sonstigen Abgaben belasten; | |||||||||
d) | die Stau- und Wasserkraftanlagen sind derart auszubauen und zu betreiben, daß dabei den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit voll Rechnung getragen werde. Beim Betriebe dieser Anlagen in Verbindung mit der Talsperre bei Frain werden die landwirtschaftlichen Interessen im Thayagebiet unterhalb Znaim auf dem Gebiete beider Staaten entsprechend berücksichtigt werden, um eine tunlichste Meliorationswirkung zu erzielen; | |||||||||
e) | den Organen des Unternehmens wird das freie Betreten des österreichischen Grund und Bodens zwecks Vornahme von Vorarbeiten, sowie Ausführung, Erhaltung und Bedienung der Anlagen von der österreichischen Regierung zugestanden, und zwar bezüglich der Vorarbeiten sofort, sonst nach Genehmigung der getroffenen Vereinbarung durch die beiden Regierungen; | |||||||||
f) | dem Unternehmen wird seitens der Tschecho-slowakischen Republik die Verpflichtung auferlegt, den Besitzer des unteren Hardegger Wehres für die Nachteile aus Anlaß des schädlichen Rücklaufes der Podmoler (Baumöhler) Talsperre voll zu entschädigen; | |||||||||
g) | das Unternehmen haftet für Schäden infolge der von ihm verschuldeten Mängel bei der Errichtung oder Erhaltung der Anlage; zur Entscheidung wird ein Schiedsgericht berufen, in das beide Staaten je einen Schiedsrichter entsenden; die beiden Staaten bestimmen gemeinsam einen Dritten. |
Die österreichische Regierung übernimmt die Verpflichtung, für die betreffenden Anlagen und Nebeneinrichtungen, insoweit sie auf österreichischen Grund und Boden errichtet werden oder diesen Grund und Boden berühren, nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die rechtskräftige Konzession für den Ausbau und die Benutzung der Anlage spätestens innerhalb einer halbjährigen Frist nach Vorlage des gehörig instruierten Gesuches zu erteilen, und zwar unter Einhaltung nachstehender Kautelen:
a) | die Konzession wird zeitlich unbeschränkt und unwiderruflich erteilt; | |||||||||
b) | das Unternehmen erhält von der österreichischen Regierung das Recht der Enteignung zuerkannt; | |||||||||
c) | die österreichische Regierung wird die Materialien und Requisiten für die Herstellung, Erhaltung und den Betrieb der gesamten Anlagen sowie das Unternehmen selbst, insoweit die Anlagen auf ihr Gebiet zu liegen kommen, mit keinerlei Steuern oder sonstigen Abgaben belasten; | |||||||||
d) | die Stau- und Wasserkraftanlagen sind derart auszubauen und zu betreiben, daß dabei den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit voll Rechnung getragen werde. Beim Betriebe dieser Anlagen in Verbindung mit der Talsperre bei Frain werden die landwirtschaftlichen Interessen im Thayagebiet unterhalb Znaim auf dem Gebiete beider Staaten entsprechend berücksichtigt werden, um eine tunlichste Meliorationswirkung zu erzielen; | |||||||||
e) | den Organen des Unternehmens wird das freie Betreten des österreichischen Grund und Bodens zwecks Vornahme von Vorarbeiten, sowie Ausführung, Erhaltung und Bedienung der Anlagen von der österreichischen Regierung zugestanden, und zwar bezüglich der Vorarbeiten sofort, sonst nach Genehmigung der getroffenen Vereinbarung durch die beiden Regierungen; | |||||||||
f) | dem Unternehmen wird seitens der Tschecho-slowakischen Republik die Verpflichtung auferlegt, den Besitzer des unteren Hardegger Wehres für die Nachteile aus Anlaß des schädlichen Rücklaufes der Podmoler (Baumöhler) Talsperre voll zu entschädigen; | |||||||||
g) | das Unternehmen haftet für Schäden infolge der von ihm verschuldeten Mängel bei der Errichtung oder Erhaltung der Anlage; zur Entscheidung wird ein Schiedsgericht berufen, in das beide Staaten je einen Schiedsrichter entsenden; die beiden Staaten bestimmen gemeinsam einen Dritten. |