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Die österreichische Regierung übernimmt die Verpflichtung, für die betreffenden Anlagen und Nebeneinrichtungen, insoweit sie auf österreichischen Grund und Boden errichtet werden oder diesen Grund und Boden berühren, nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die rechtskräftige Konzession für den Ausbau und die Benutzung der Anlage spätestens innerhalb einer halbjährigen Frist nach Vorlage des gehörig instruierten Gesuches zu erteilen, und zwar unter Einhaltung nachstehender Kautelen:
Die österreichische Regierung übernimmt die Verpflichtung, für die betreffenden Anlagen und Nebeneinrichtungen, insoweit sie auf österreichischen Grund und Boden errichtet werden oder diesen Grund und Boden berühren, nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die rechtskräftige Konzession für den Ausbau und die Benutzung der Anlage spätestens innerhalb einer halbjährigen Frist nach Vorlage des gehörig instruierten Gesuches zu erteilen, und zwar unter Einhaltung nachstehender Kautelen: