§ 6 VerwEinzG Ausfolgungsbeschluss und Verwahrungskosten

Verwahrungs- und Einziehungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Gericht hat im Ausfolgungsbeschluss das Verwahrnis zu beschreiben und die Verwahrungskosten zu bestimmen.
  2. (2)Absatz 2Verwahrungskosten sind die
    1. 1.Ziffer einsKosten für die Verwahrung und Werterhaltung einschließlich der Kosten des vom Gericht bestellten Verwahrers,
    2. 2.Ziffer 2Kosten eines vom Gericht nach § 4 bestellten Kurators sowieKosten eines vom Gericht nach Paragraph 4, bestellten Kurators sowie
    3. 3.Ziffer 3Gebühren einschließlich der Gebühren und Barauslagen nach dem Bundesgesetz über die Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen, BGBI. Nr. 182/1962, über die Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Gericht hat im Ausfolgungsbeschluss das Verwahrnis zu beschreiben und die Verwahrungskosten zu bestimmen.
  2. (2)Absatz 2Verwahrungskosten sind die
    1. 1.Ziffer einsKosten für die Verwahrung und Werterhaltung einschließlich der Kosten des vom Gericht bestellten Verwahrers,
    2. 2.Ziffer 2Kosten eines vom Gericht nach § 4 bestellten Kurators sowieKosten eines vom Gericht nach Paragraph 4, bestellten Kurators sowie
    3. 3.Ziffer 3Gebühren einschließlich der Gebühren und Barauslagen nach dem Bundesgesetz über die Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen, BGBI. Nr. 182/1962, über die Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen.

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