§ 5 KÜV

Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.05.2008 bis 31.12.9999

(1) Parkscheine dürfenkönnen als Kurzparknachweis verwendet werden, wenn sie dem aus der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ersichtlichen Muster entsprechen und von einer Gebietskörperschaft herausgegebenVordruck oder als Automatenparkscheine ausgegeben werden.

(2) Auf dem Parkschein mußmuss die herausgebende Gebietskörperschaft sowie die Parkdauer, für die er gilt, ersichtlich sein. Es dürfen auch solche Parkscheine als Kurzparknachweise verwendet werden, die Zusätze wie durchlaufende NumerierungNummerierung, Höhe der entrichteten Gebühr und dgl.dergleichen oder verschiedene Farben entsprechend der jeweils gültigen Parkdauer aufweisen.

(3) Bei Parkscheinen ist der Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges durch deutliches Ankreuzen oder Eintragen der betreffenden Kalenderdaten und der Uhrzeit sowie durch Eintragen des Kalenderjahres auf dem Parkschein zu markieren; hierbei. Die Eintragung von Datum, Uhrzeit des Beginns oder des Endes der Parkzeit kann bei Automatenparkscheinen durch den Automaten erfolgen.

(4) Die Aufrundung auf die dem Zeitpunkt des Abstellens folgende volle Viertelstunde aufgerundet werdenist zulässig. Bis zum Ausmaß der insgesamt erlaubten Parkdauer dürfen auch mehrere Parkscheine mit geringerer Geltungsdauer angebracht werden, wobei auf jedem Parkschein der Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges zu markieren ist.

Stand vor dem 06.05.2008

In Kraft vom 01.01.1995 bis 06.05.2008

(1) Parkscheine dürfenkönnen als Kurzparknachweis verwendet werden, wenn sie dem aus der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ersichtlichen Muster entsprechen und von einer Gebietskörperschaft herausgegebenVordruck oder als Automatenparkscheine ausgegeben werden.

(2) Auf dem Parkschein mußmuss die herausgebende Gebietskörperschaft sowie die Parkdauer, für die er gilt, ersichtlich sein. Es dürfen auch solche Parkscheine als Kurzparknachweise verwendet werden, die Zusätze wie durchlaufende NumerierungNummerierung, Höhe der entrichteten Gebühr und dgl.dergleichen oder verschiedene Farben entsprechend der jeweils gültigen Parkdauer aufweisen.

(3) Bei Parkscheinen ist der Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges durch deutliches Ankreuzen oder Eintragen der betreffenden Kalenderdaten und der Uhrzeit sowie durch Eintragen des Kalenderjahres auf dem Parkschein zu markieren; hierbei. Die Eintragung von Datum, Uhrzeit des Beginns oder des Endes der Parkzeit kann bei Automatenparkscheinen durch den Automaten erfolgen.

(4) Die Aufrundung auf die dem Zeitpunkt des Abstellens folgende volle Viertelstunde aufgerundet werdenist zulässig. Bis zum Ausmaß der insgesamt erlaubten Parkdauer dürfen auch mehrere Parkscheine mit geringerer Geltungsdauer angebracht werden, wobei auf jedem Parkschein der Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges zu markieren ist.

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