§ 15 LSG 2011

Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

Im Falle einer Bewilligung der Benützung eines Militärflugplatzes für Zwecke der Zivilluftfahrt gemäß § 62 LFG tritt der Inhaber der Bewilligung in die von diesem Bundesgesetz normierten Rechte und Pflichten des Zivilflugplatzhalters ein.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

Im Falle einer Bewilligung der Benützung eines Militärflugplatzes für Zwecke der Zivilluftfahrt gemäß § 62 LFG tritt der Inhaber der Bewilligung in die von diesem Bundesgesetz normierten Rechte und Pflichten des Zivilflugplatzhalters ein.

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