§ 26 WFG (weggefallen)

Wohnbauförderungsgesetz 1954

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Wurde die Errichtung einer Baulichkeit durch Gewährung eines Darlehens, durch Übernahme einer Bürgschaft für Hypothekardarlehen oder durch Gewährung eines Baukostenzuschusses gefördert, so hat der Liegenschaftseigentümer (Miteigentümer, Bauberechtigte) ein Veräußerungsverbot zugunsten des Landes im Grundbuch einverleiben zu lassen; dieses Veräußerungsverbot wirkt gegen Dritte§ 26 WFG seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Ist das Veräußerungsverbot einverleibt, so kann das Eigentum (Miteigentum, Baurecht) an der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung des Landes übertragen werden. Die Zustimmung ist zu verweigern,

a)

wenn der Bewerber um ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung dieses (diese) nicht zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses benötigt,

b)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 828/1992)

c)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 232/1972)

d)

wenn auf der Liegenschaft ein Wohnhaus errichtet ist, dessen Wohnungen zur Vermietung bestimmt sind und der Bewerber weder eine Gemeinde noch eine gemeinnützige Bauvereinigung ist.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.2018
(1) Wurde die Errichtung einer Baulichkeit durch Gewährung eines Darlehens, durch Übernahme einer Bürgschaft für Hypothekardarlehen oder durch Gewährung eines Baukostenzuschusses gefördert, so hat der Liegenschaftseigentümer (Miteigentümer, Bauberechtigte) ein Veräußerungsverbot zugunsten des Landes im Grundbuch einverleiben zu lassen; dieses Veräußerungsverbot wirkt gegen Dritte§ 26 WFG seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Ist das Veräußerungsverbot einverleibt, so kann das Eigentum (Miteigentum, Baurecht) an der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung des Landes übertragen werden. Die Zustimmung ist zu verweigern,

a)

wenn der Bewerber um ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung dieses (diese) nicht zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses benötigt,

b)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 828/1992)

c)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 232/1972)

d)

wenn auf der Liegenschaft ein Wohnhaus errichtet ist, dessen Wohnungen zur Vermietung bestimmt sind und der Bewerber weder eine Gemeinde noch eine gemeinnützige Bauvereinigung ist.

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