§ 3 KÜV Verwendung der Kurzparknachweise in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen

Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.05.2008 bis 31.12.9999
§ 3.Paragraph 3,

Wer ein mehrspuriges Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, hat als Kurzparknachweis zu verwenden:

  1. 1.Ziffer einsParkschein,
  2. 2.Ziffer 2Automatenparkschein,
  3. 3.Ziffer 3Parkometer,
  4. 41.Ziffer 4einsParkzeitgeräteParkschein,
  5. 5.Ziffer 5Parkscheibe oder Parkschein in den Fällen des § 2 Abs. 4 oderParkscheibe oder Parkschein in den Fällen des Paragraph 2, Absatz 4, oder
  6. 6.Ziffer 6elektronische Kurzparknachweise.
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2008),Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2008,),
  1. 3.Ziffer 3Parkometer,
  2. 4.Ziffer 4Parkzeitgeräte,
  3. 5.Ziffer 5Parkscheibe oder Parkschein in den Fällen des § 2 Abs. 4 oderParkscheibe oder Parkschein in den Fällen des Paragraph 2, Absatz 4, oder
  4. 6.Ziffer 6elektronische Kurzparknachweise.

Stand vor dem 06.05.2008

In Kraft vom 22.09.2005 bis 06.05.2008
§ 3.Paragraph 3,

Wer ein mehrspuriges Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, hat als Kurzparknachweis zu verwenden:

  1. 1.Ziffer einsParkschein,
  2. 2.Ziffer 2Automatenparkschein,
  3. 3.Ziffer 3Parkometer,
  4. 41.Ziffer 4einsParkzeitgeräteParkschein,
  5. 5.Ziffer 5Parkscheibe oder Parkschein in den Fällen des § 2 Abs. 4 oderParkscheibe oder Parkschein in den Fällen des Paragraph 2, Absatz 4, oder
  6. 6.Ziffer 6elektronische Kurzparknachweise.
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2008),Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2008,),
  1. 3.Ziffer 3Parkometer,
  2. 4.Ziffer 4Parkzeitgeräte,
  3. 5.Ziffer 5Parkscheibe oder Parkschein in den Fällen des § 2 Abs. 4 oderParkscheibe oder Parkschein in den Fällen des Paragraph 2, Absatz 4, oder
  4. 6.Ziffer 6elektronische Kurzparknachweise.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten