§ 3 KÜV

Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.05.2008 bis 31.12.9999

Wer ein mehrspuriges Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, hat als Kurzparknachweis zu verwenden:

1.

Parkschein,

2.

Automatenparkschein(aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2008),

3.

Parkometer,

4.

Parkzeitgeräte,

5.

Parkscheibe oder Parkschein in den Fällen des § 2 Abs. 4 oder

6.

elektronische Kurzparknachweise.

Stand vor dem 06.05.2008

In Kraft vom 22.09.2005 bis 06.05.2008

Wer ein mehrspuriges Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, hat als Kurzparknachweis zu verwenden:

1.

Parkschein,

2.

Automatenparkschein(aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2008),

3.

Parkometer,

4.

Parkzeitgeräte,

5.

Parkscheibe oder Parkschein in den Fällen des § 2 Abs. 4 oder

6.

elektronische Kurzparknachweise.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten