§ 40 WFG (weggefallen)

Wohnbauförderungsgesetz 1954

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Mit der Vollziehung

1.

des § 5 Abs. 3 sind die Bundesregierung,

2.

der §§ 5 Abs. 1, 2, 4 und 5, 6 Abs. 2, 29 Abs. 4 und 36 Abs. 1 das Bundesministerium für Finanzen, hinsichtlich des § 6 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung,

3.

des § 29 Abs. 4 das Bundesministerium für soziale Verwaltung,

4.

der §§ 19 Abs. 2 bis 8, 20, 26, 33 und 36 Abs. 2 und 3 das Bundesministerium für Justiz und

5.

aller übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen handelt, die Landesregierung betraut.

§ 40 WFG seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 18.07.1962 bis 31.12.2018
Mit der Vollziehung

1.

des § 5 Abs. 3 sind die Bundesregierung,

2.

der §§ 5 Abs. 1, 2, 4 und 5, 6 Abs. 2, 29 Abs. 4 und 36 Abs. 1 das Bundesministerium für Finanzen, hinsichtlich des § 6 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung,

3.

des § 29 Abs. 4 das Bundesministerium für soziale Verwaltung,

4.

der §§ 19 Abs. 2 bis 8, 20, 26, 33 und 36 Abs. 2 und 3 das Bundesministerium für Justiz und

5.

aller übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen handelt, die Landesregierung betraut.

§ 40 WFG seit 31.12.2018 weggefallen.

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