§ 40 WFG (weggefallen)

Wohnbauförderungsgesetz 1954

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Paragraph 40,

Mit der Vollziehung

  1. 1.Ziffer einsdes § 5 Abs. 3 sind die Bundesregierung,des Paragraph 5, Absatz 3, sind die Bundesregierung,
  2. 2.Ziffer 2der §§ 5 Abs. 1, 2, 4 und 5, 6 Abs. 2, 29 Abs. 4 und 36 Abs. 1 das Bundesministerium für Finanzen, hinsichtlich des § 6 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung,der Paragraphen 5, Absatz eins,, 2, 4 und 5, 6 Absatz 2,, 29 Absatz 4 und 36 Absatz eins, das Bundesministerium für Finanzen, hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung,
  3. 3.Ziffer 3des § 29 Abs. 4 das Bundesministerium für soziale Verwaltung,des Paragraph 29, Absatz 4, das Bundesministerium für soziale Verwaltung,
  4. 4.Ziffer 4der §§ 19 Abs. 2 bis 8, 20, 26, 33 und 36 Abs. 2 und 3 das Bundesministerium für Justiz undder Paragraphen 19, Absatz 2 bis 8, 20, 26, 33 und 36 Absatz 2 und 3 das Bundesministerium für Justiz und
  5. 5.Ziffer 5aller übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen handelt, die Landesregierung betraut.
§ 40 WFG seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 18.07.1962 bis 31.12.2018
Paragraph 40,

Mit der Vollziehung

  1. 1.Ziffer einsdes § 5 Abs. 3 sind die Bundesregierung,des Paragraph 5, Absatz 3, sind die Bundesregierung,
  2. 2.Ziffer 2der §§ 5 Abs. 1, 2, 4 und 5, 6 Abs. 2, 29 Abs. 4 und 36 Abs. 1 das Bundesministerium für Finanzen, hinsichtlich des § 6 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung,der Paragraphen 5, Absatz eins,, 2, 4 und 5, 6 Absatz 2,, 29 Absatz 4 und 36 Absatz eins, das Bundesministerium für Finanzen, hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung,
  3. 3.Ziffer 3des § 29 Abs. 4 das Bundesministerium für soziale Verwaltung,des Paragraph 29, Absatz 4, das Bundesministerium für soziale Verwaltung,
  4. 4.Ziffer 4der §§ 19 Abs. 2 bis 8, 20, 26, 33 und 36 Abs. 2 und 3 das Bundesministerium für Justiz undder Paragraphen 19, Absatz 2 bis 8, 20, 26, 33 und 36 Absatz 2 und 3 das Bundesministerium für Justiz und
  5. 5.Ziffer 5aller übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen handelt, die Landesregierung betraut.
§ 40 WFG seit 31.12.2018 weggefallen.

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