§ 38 WFG (weggefallen)

Wohnbauförderungsgesetz 1954

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Bestimmungen des § 28 § 38 WFGdieses Bundesgesetzes treten gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tag der Kundmachung in Kraft seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den grundsatzgesetzlichen Bestimmungen sind binnen sechs Monaten vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet zu erlassen. Die Ausführungsgesetze der Länder treten frühestens am 1. Jänner 1955 in Kraft.

(3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat die dem Bunde nach Artikel 15 Absatz 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte wahrzunehmen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1955 bis 31.12.2018
(1) Die Bestimmungen des § 28 § 38 WFGdieses Bundesgesetzes treten gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tag der Kundmachung in Kraft seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den grundsatzgesetzlichen Bestimmungen sind binnen sechs Monaten vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet zu erlassen. Die Ausführungsgesetze der Länder treten frühestens am 1. Jänner 1955 in Kraft.

(3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat die dem Bunde nach Artikel 15 Absatz 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte wahrzunehmen.

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