§ 29 WFG (weggefallen)

Wohnbauförderungsgesetz 1954

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) (Anm§ 29 WFG seit 31.12.2018 weggefallen.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 280/1967)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 280/1967)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 280/1967)

(4) Die Landesregierungen haben über die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel für jedes Jahr längstens bis 30. Juni des folgenden Jahres den Bundesministerien für Finanzen und für soziale Verwaltung zu berichten. Dem Bericht ist eine Aufstellung über die geförderten Wohnhausbauten anzuschließen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1968 bis 31.12.2018
(1) (Anm§ 29 WFG seit 31.12.2018 weggefallen.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 280/1967)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 280/1967)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 280/1967)

(4) Die Landesregierungen haben über die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel für jedes Jahr längstens bis 30. Juni des folgenden Jahres den Bundesministerien für Finanzen und für soziale Verwaltung zu berichten. Dem Bericht ist eine Aufstellung über die geförderten Wohnhausbauten anzuschließen.

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