§ 9 VerwEinzG

Verwahrungs- und Einziehungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2011 bis 31.12.9999

Für die Dauer der Einziehungsfrist ist der Wert des Verwahrnisses im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens maßgeblich. Wenn der Wert des Verwahrnisses nach Ablauf der Frist von einem Jahr unter die Grenze des § 7 Abs. 1 fällt, kann es sofort eingezogen werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2011 bis 31.12.9999

Für die Dauer der Einziehungsfrist ist der Wert des Verwahrnisses im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens maßgeblich. Wenn der Wert des Verwahrnisses nach Ablauf der Frist von einem Jahr unter die Grenze des § 7 Abs. 1 fällt, kann es sofort eingezogen werden.

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