§ 14 LSG 2011 Strafbestimmung

Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
§ 14.Paragraph 14,

Kommt ein Zivilflugplatzhalter, ein Luftfahrtunternehmen, eine Stelle oder einer ihrer Dienstnehmer den ihnen nach unmittelbar anwendbarem Unionsrecht, diesem Bundesgesetz, auf Grundlage dieser Vorschriften erteilten Bewilligungen oder dem nationalen Sicherheitsprogramm (§ 1) obliegenden Verpflichtungen trotz vorangehender behördlicher Aufforderung gemäß § 13 Abs. 3 nicht ordnungsgemäß nach, begeht er eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde Kommt ein Zivilflugplatzhalter, ein Luftfahrtunternehmen, eine Stelle oder einer ihrer Dienstnehmer den ihnen nach unmittelbar anwendbarem Unionsrecht, diesem Bundesgesetz, auf Grundlage dieser Vorschriften erteilten Bewilligungen oder dem nationalen Sicherheitsprogramm (Paragraph eins,) obliegenden Verpflichtungen trotz vorangehender behördlicher Aufforderung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, nicht ordnungsgemäß nach, begeht er eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

  1. 1.Ziffer einsbei erstmaligem Zuwiderhandeln mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro,
  2. 2.Ziffer 2im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 80 000 Euro
zu bestrafen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
§ 14.Paragraph 14,

Kommt ein Zivilflugplatzhalter, ein Luftfahrtunternehmen, eine Stelle oder einer ihrer Dienstnehmer den ihnen nach unmittelbar anwendbarem Unionsrecht, diesem Bundesgesetz, auf Grundlage dieser Vorschriften erteilten Bewilligungen oder dem nationalen Sicherheitsprogramm (§ 1) obliegenden Verpflichtungen trotz vorangehender behördlicher Aufforderung gemäß § 13 Abs. 3 nicht ordnungsgemäß nach, begeht er eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde Kommt ein Zivilflugplatzhalter, ein Luftfahrtunternehmen, eine Stelle oder einer ihrer Dienstnehmer den ihnen nach unmittelbar anwendbarem Unionsrecht, diesem Bundesgesetz, auf Grundlage dieser Vorschriften erteilten Bewilligungen oder dem nationalen Sicherheitsprogramm (Paragraph eins,) obliegenden Verpflichtungen trotz vorangehender behördlicher Aufforderung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, nicht ordnungsgemäß nach, begeht er eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

  1. 1.Ziffer einsbei erstmaligem Zuwiderhandeln mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro,
  2. 2.Ziffer 2im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 80 000 Euro
zu bestrafen.

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