§ 2 WFG (weggefallen)

Wohnbauförderungsgesetz 1954

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:

1.

als Wohnhaus eine Baulichkeit mit einer oder mehreren Klein- oder Mittelwohnungen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche der Baulichkeit auf Klein- oder Mittelwohnungen (Ledigen- oder Lehrlingsheime) entfallen;

2.

als Eigenheim ein Wohnhaus mit einer Klein- oder Mittelwohnung;

3.

als Kleinwohnung eine baulich in sich abgeschlossene, einfach ausgestattete Wohnung, die mindestens aus Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische) besteht und deren Nutzfläche nicht mehr als 90 m2 beträgt; dieses Ausmaß erhöht sich bis auf 110 m2, wenn die Kleinwohnung für die Unterbringung einer Familie mit mehr als einem im gemeinsamen Haushalte lebenden Kinde bestimmt ist;

4.

als Mittelwohnung eine Wohnung der in Z 3 genannten Art, wenn ihre Nutzfläche über die in Z 3 für Kleinwohnungen vorgesehenen Ausmaße hinausgeht, aber 130 m2 nicht übersteigt;

5.

als Nutzfläche die Gesamtgrundfläche der Wohnung abzüglich der Wandstärken; Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie nicht bewohnbar ausgestattet sind, sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen;

6.

als Gesamtbaukosten die Kosten der Errichtung der im § 1 Abs. 1 und 2 bezeichneten Wohnungen, Heime und Geschäftsräume ausschließlich der Grundbeschaffungs- und Aufschließungskosten.

§ 2 WFG seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1955 bis 31.12.2018
Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:

1.

als Wohnhaus eine Baulichkeit mit einer oder mehreren Klein- oder Mittelwohnungen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche der Baulichkeit auf Klein- oder Mittelwohnungen (Ledigen- oder Lehrlingsheime) entfallen;

2.

als Eigenheim ein Wohnhaus mit einer Klein- oder Mittelwohnung;

3.

als Kleinwohnung eine baulich in sich abgeschlossene, einfach ausgestattete Wohnung, die mindestens aus Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische) besteht und deren Nutzfläche nicht mehr als 90 m2 beträgt; dieses Ausmaß erhöht sich bis auf 110 m2, wenn die Kleinwohnung für die Unterbringung einer Familie mit mehr als einem im gemeinsamen Haushalte lebenden Kinde bestimmt ist;

4.

als Mittelwohnung eine Wohnung der in Z 3 genannten Art, wenn ihre Nutzfläche über die in Z 3 für Kleinwohnungen vorgesehenen Ausmaße hinausgeht, aber 130 m2 nicht übersteigt;

5.

als Nutzfläche die Gesamtgrundfläche der Wohnung abzüglich der Wandstärken; Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie nicht bewohnbar ausgestattet sind, sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen;

6.

als Gesamtbaukosten die Kosten der Errichtung der im § 1 Abs. 1 und 2 bezeichneten Wohnungen, Heime und Geschäftsräume ausschließlich der Grundbeschaffungs- und Aufschließungskosten.

§ 2 WFG seit 31.12.2018 weggefallen.

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