§ 1 TankstpreisauszVO Preisauszeichnung für Leistungen

Preisauszeichnung für Leistungen und Treibstoffe bei Tankstellen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2001 bis 31.12.9999

Preisauszeichnung für Leistungen

§ 1. Die nachstehend genannten Unternehmer haben die Preise ihrer typischen Leistungen, die sie in der angeführten Eigenschaft an Verbraucher erbringen, auszuzeichnen:

1.

Änderungsschneider,

2.

Bekleidungs-Augenoptiker und KostümvermieterKontaktlinsenoptiker hinsichtlich folgender Leistungen: Sehtest, Brillenglasbestimmung, Kontaktlinsenanpassung, Kontaktlinsennachversorgung, Werkstattleistungen,

3.

Betreiber vonBestatter,

4.

Betreiber von

a)

Fitnesscentern und Schlankheitsstudios hinsichtlich der Zurverfügungstellung von Fitnessgeräten und Schlankheitsgeräten,

b)

Garagen,

c)

gewerblichen Bädern,

d)

gewerblichen Leihbüchereien,

e)

SolarienSaunen,

f)

TankstellenSolarien,

g)

Theaterkartenbüros, soweit nicht ein Höchsttarif gemäß § 123 Abs. 1 GewO 1973 festgesetzt istTankstellen,

h)

VideothekenTheaterkartenbüros,

4. Bestatter,

Videotheken,

i)

5.

BootsvermieterBodenleger,

6.

ElektroinstallateureBootsvermieter,

7.

Fahrradmechaniker,

8. Färber,
9. Gärtner hinsichtlich der Garten- und Grabbetreuung,

108.

Fotografen hinsichtlich der Entwicklung und Ausarbeitung von Filmen und der Herstellung von PaßfotosPassfotos und Fotos bei privaten Anlässen,

119.

Friseure,

10.

Fußpfleger,

11.

Gärtner hinsichtlich der Garten- und Grabbetreuung,

12.

FußpflegerGlaser,

13.

Gas-Karosseriebauer, Karosseriespengler und WasserleitungsinstallateureKarosserielackierer hinsichtlich Arbeiten an Kraftfahrzeugen,

14.

GlaserKleider- und Kostümverleiher,

15.

HafnerKosmetiker,

16.

HeizungsinstallateureKraftfahrzeugtechniker,

17.

KarosseriebauerMaler und Anstreicher,

18.

KosmetikerMasseure,

19.

KraftfahrzeugelektrikerPfandleiher, soweit das vom Kreditnehmer gegebene Pfand in der Verfügungsgewalt des Pfandbestellers verbleibt, wobei sie jedenfalls auch zur Auszeichnung des effektiven Jahreszinssatzes anhand repräsentativer Beispiele verpflichtet sind; der Jahreszinssatz ist entsprechend der in § 1 Abs. 5 der Verbraucherkreditverordnung, BGBl. II Nr. 260/1999, festgelegten Berechnungsart zu berechnen,

20.

KraftfahrzeugmechanikerPlatten- und Fliesenleger,

21. Lackierer hinsichtlich Lackiererarbeiten an Kraftfahrzeugen,

2221.

MalerRadio- und AnstreicherVideoelektroniker,

22.

Rauchfangkehrer im Umfang des § 4,

23.

MasseureSchleppliftunternehmer,

24. Augenoptiker und Kontaktlinsenoptiker hinsichtlich folgender
Leistungen: Sehtest, Brillenglasbestimmung, Kontaktlinsenanpassung, Kontaktlinsennachversorgung, Werkstattleistungen,

24.

Schlüsseldienste,

25.

Pfandleiher, soweit das vom Kreditnehmer gegebene Pfand in der Verfügungsgewalt des Pfandbestellers verbleibt, wobei sie jedenfalls auch zur Auszeichnung des effektiven Jahreszinssatzes verpflichtet sind; der Jahreszinssatz ist entsprechend der im § 73 Abs. 6 GewO 1973 festgelegten Berechnungsart zu berechnenSchuhmacher,

26.

Platten- und FliesenlegerTapezierer,

27.

Radio- und FernsehtechnikerTextilreiniger,

28.

SaunabetreiberUnternehmer, die Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge ohne Beistellung eines Lenkers - oder Zubehör zu Fahrzeugen vermieten,

29.

SchädlingsbekämpferUnternehmer, die Geräte der Unterhaltungselektronik vermieten,

30.

SchleppliftunternehmerUnternehmer, die Geräte oder Werkzeuge, wie zB Heimwerkergeräte oder Gartengeräte, vermieten,

31.

SchlüsseldiensteUnternehmer, die Reifen mit oder ohne Felgen an Fahrzeugen montieren, hinsichtlich der dabei üblicherweise anfallenden Leistungen einschließlich des Wuchtens,

32.

SchuhmacherUnternehmer, die Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten für Verbraucher durchführen, wie Reparatur oder Wartung von Heizungsanlagen, Haushaltsgeräten oder Computern sowie Wärmeabrechnungsunternehmer,

33.

Spengler hinsichtlich Spenglerarbeiten an KraftfahrzeugenUnternehmer, die Sportgeräte und Sportausrüstung, wie insbesondere Schi, Schischuhe, Eislaufschuhe, Fahrräder oder Windsurfgeräte vermieten, warten oder reparieren,

34.

TapeziererVermittler von Privatverkäufen,

35.

Textilreiniger,Betreiber von Wechselstuben.

36. Transportunternehmer hinsichtlich Klaviertransporte und Übersiedlungen,
37. Uhrmacher,
38. Unternehmer, die Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge ohne Beistellung eines Lenkers - oder Zubehör zu Fahrzeugen vermieten,
39. Unternehmer, die Geräte der Unterhaltungselektronik vermieten,
40. Unternehmer, die Geräte oder Werkzeuge, wie zB Heimwerkergeräte oder Gartengeräte, vermieten,
41. Unternehmer, die Reifen mit oder ohne Felgen an Fahrzeugen montieren, hinsichtlich der dabei üblicherweise anfallenden Leistungen einschließlich des Wuchtens,
42. Unternehmer, die Serviceleistungen sowie Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten für Verbraucher durchführen, wie Reparatur oder Wartung von Heizungsanlagen, Haushaltsgeräten oder Computern sowie Wärmeabrechnungsunternehmer,
43. Unternehmer, die Sportgeräte und Sportausrüstung, wie insbesondere Schi, Schischuhe, Eislaufschuhe, Fahrräder oder Windsurfgeräte vermieten, warten oder reparieren,
44. Verleger von Fußboden-, Wand- oder Deckenbelägen,
45. Vermittler von Privatverkäufen,
46. Wäscher und Wäschebügler,
47. Rauchfangkehrer im Umfang des § 4.

Stand vor dem 31.03.2001

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.03.2001

Preisauszeichnung für Leistungen

§ 1. Die nachstehend genannten Unternehmer haben die Preise ihrer typischen Leistungen, die sie in der angeführten Eigenschaft an Verbraucher erbringen, auszuzeichnen:

1.

Änderungsschneider,

2.

Bekleidungs-Augenoptiker und KostümvermieterKontaktlinsenoptiker hinsichtlich folgender Leistungen: Sehtest, Brillenglasbestimmung, Kontaktlinsenanpassung, Kontaktlinsennachversorgung, Werkstattleistungen,

3.

Betreiber vonBestatter,

4.

Betreiber von

a)

Fitnesscentern und Schlankheitsstudios hinsichtlich der Zurverfügungstellung von Fitnessgeräten und Schlankheitsgeräten,

b)

Garagen,

c)

gewerblichen Bädern,

d)

gewerblichen Leihbüchereien,

e)

SolarienSaunen,

f)

TankstellenSolarien,

g)

Theaterkartenbüros, soweit nicht ein Höchsttarif gemäß § 123 Abs. 1 GewO 1973 festgesetzt istTankstellen,

h)

VideothekenTheaterkartenbüros,

4. Bestatter,

Videotheken,

i)

5.

BootsvermieterBodenleger,

6.

ElektroinstallateureBootsvermieter,

7.

Fahrradmechaniker,

8. Färber,
9. Gärtner hinsichtlich der Garten- und Grabbetreuung,

108.

Fotografen hinsichtlich der Entwicklung und Ausarbeitung von Filmen und der Herstellung von PaßfotosPassfotos und Fotos bei privaten Anlässen,

119.

Friseure,

10.

Fußpfleger,

11.

Gärtner hinsichtlich der Garten- und Grabbetreuung,

12.

FußpflegerGlaser,

13.

Gas-Karosseriebauer, Karosseriespengler und WasserleitungsinstallateureKarosserielackierer hinsichtlich Arbeiten an Kraftfahrzeugen,

14.

GlaserKleider- und Kostümverleiher,

15.

HafnerKosmetiker,

16.

HeizungsinstallateureKraftfahrzeugtechniker,

17.

KarosseriebauerMaler und Anstreicher,

18.

KosmetikerMasseure,

19.

KraftfahrzeugelektrikerPfandleiher, soweit das vom Kreditnehmer gegebene Pfand in der Verfügungsgewalt des Pfandbestellers verbleibt, wobei sie jedenfalls auch zur Auszeichnung des effektiven Jahreszinssatzes anhand repräsentativer Beispiele verpflichtet sind; der Jahreszinssatz ist entsprechend der in § 1 Abs. 5 der Verbraucherkreditverordnung, BGBl. II Nr. 260/1999, festgelegten Berechnungsart zu berechnen,

20.

KraftfahrzeugmechanikerPlatten- und Fliesenleger,

21. Lackierer hinsichtlich Lackiererarbeiten an Kraftfahrzeugen,

2221.

MalerRadio- und AnstreicherVideoelektroniker,

22.

Rauchfangkehrer im Umfang des § 4,

23.

MasseureSchleppliftunternehmer,

24. Augenoptiker und Kontaktlinsenoptiker hinsichtlich folgender
Leistungen: Sehtest, Brillenglasbestimmung, Kontaktlinsenanpassung, Kontaktlinsennachversorgung, Werkstattleistungen,

24.

Schlüsseldienste,

25.

Pfandleiher, soweit das vom Kreditnehmer gegebene Pfand in der Verfügungsgewalt des Pfandbestellers verbleibt, wobei sie jedenfalls auch zur Auszeichnung des effektiven Jahreszinssatzes verpflichtet sind; der Jahreszinssatz ist entsprechend der im § 73 Abs. 6 GewO 1973 festgelegten Berechnungsart zu berechnenSchuhmacher,

26.

Platten- und FliesenlegerTapezierer,

27.

Radio- und FernsehtechnikerTextilreiniger,

28.

SaunabetreiberUnternehmer, die Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge ohne Beistellung eines Lenkers - oder Zubehör zu Fahrzeugen vermieten,

29.

SchädlingsbekämpferUnternehmer, die Geräte der Unterhaltungselektronik vermieten,

30.

SchleppliftunternehmerUnternehmer, die Geräte oder Werkzeuge, wie zB Heimwerkergeräte oder Gartengeräte, vermieten,

31.

SchlüsseldiensteUnternehmer, die Reifen mit oder ohne Felgen an Fahrzeugen montieren, hinsichtlich der dabei üblicherweise anfallenden Leistungen einschließlich des Wuchtens,

32.

SchuhmacherUnternehmer, die Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten für Verbraucher durchführen, wie Reparatur oder Wartung von Heizungsanlagen, Haushaltsgeräten oder Computern sowie Wärmeabrechnungsunternehmer,

33.

Spengler hinsichtlich Spenglerarbeiten an KraftfahrzeugenUnternehmer, die Sportgeräte und Sportausrüstung, wie insbesondere Schi, Schischuhe, Eislaufschuhe, Fahrräder oder Windsurfgeräte vermieten, warten oder reparieren,

34.

TapeziererVermittler von Privatverkäufen,

35.

Textilreiniger,Betreiber von Wechselstuben.

36. Transportunternehmer hinsichtlich Klaviertransporte und Übersiedlungen,
37. Uhrmacher,
38. Unternehmer, die Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge ohne Beistellung eines Lenkers - oder Zubehör zu Fahrzeugen vermieten,
39. Unternehmer, die Geräte der Unterhaltungselektronik vermieten,
40. Unternehmer, die Geräte oder Werkzeuge, wie zB Heimwerkergeräte oder Gartengeräte, vermieten,
41. Unternehmer, die Reifen mit oder ohne Felgen an Fahrzeugen montieren, hinsichtlich der dabei üblicherweise anfallenden Leistungen einschließlich des Wuchtens,
42. Unternehmer, die Serviceleistungen sowie Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten für Verbraucher durchführen, wie Reparatur oder Wartung von Heizungsanlagen, Haushaltsgeräten oder Computern sowie Wärmeabrechnungsunternehmer,
43. Unternehmer, die Sportgeräte und Sportausrüstung, wie insbesondere Schi, Schischuhe, Eislaufschuhe, Fahrräder oder Windsurfgeräte vermieten, warten oder reparieren,
44. Verleger von Fußboden-, Wand- oder Deckenbelägen,
45. Vermittler von Privatverkäufen,
46. Wäscher und Wäschebügler,
47. Rauchfangkehrer im Umfang des § 4.

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