§ 1 KÜV Kurzparknachweise

Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.05.2008 bis 31.12.9999
§ 1.Paragraph eins,

Hilfsmittel zur Überwachung der Kurzparkdauer sind folgende Kurzparknachweise:

  1. 1.Ziffer einsParkscheibe,
  2. 2.Ziffer 2Parkschein,
  3. 3.Ziffer 3Automatenparkschein,
  4. 41.Ziffer 4einsParkometerParkscheibe,
  5. 52.Ziffer 52Parkzeitgeräte oderParkschein,
  6. 6.Ziffer 6elektronische Kurzparknachweise.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2008),Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2008,),
  1. 4.Ziffer 4Parkometer,
  2. 5.Ziffer 5Parkzeitgeräte oder
  3. 6.Ziffer 6elektronische Kurzparknachweise.

Stand vor dem 06.05.2008

In Kraft vom 22.09.2005 bis 06.05.2008
§ 1.Paragraph eins,

Hilfsmittel zur Überwachung der Kurzparkdauer sind folgende Kurzparknachweise:

  1. 1.Ziffer einsParkscheibe,
  2. 2.Ziffer 2Parkschein,
  3. 3.Ziffer 3Automatenparkschein,
  4. 41.Ziffer 4einsParkometerParkscheibe,
  5. 52.Ziffer 52Parkzeitgeräte oderParkschein,
  6. 6.Ziffer 6elektronische Kurzparknachweise.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2008),Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2008,),
  1. 4.Ziffer 4Parkometer,
  2. 5.Ziffer 5Parkzeitgeräte oder
  3. 6.Ziffer 6elektronische Kurzparknachweise.

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