§ 14 WFG (weggefallen)

Wohnbauförderungsgesetz 1954

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Land kann das Darlehen jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten kündigen, wenn
    1. a)Litera ader Schuldner nach schriftlicher Mahnung trotz Gewährung einer angemessenen Frist seinen Zahlungsverpflichtungen aus den Verträgen über das Darlehen und über sonstige zur Finanzierung des Bauvorhabens aufgenommene Darlehen nicht termingemäß nachkommt oder die Bedingungen zur Sicherung des Darlehens nicht erfüllt,
    2. b)Litera bder Schuldner das Darlehen nicht bestimmungsgemäß verwendet,
    3. c)Litera cder Schuldner die Baulichkeit oder die Wohnungen nicht im ordentlichen Zustand erhält und die Mängel nicht innerhalb dreier Monate nach schriftlicher Mahnung behebt,
    4. d)Litera dder Schuldner ohne Zustimmung der Landesregierung Wohnungen oder Wohnräume in Räume anderer Art umwandelt, sonst widmungswidrig verwendet oder zwei oder mehrere bisher getrennt benützte Wohnungen miteinander vereinigt oder an der Baulichkeit wertvermindernde Änderungen vornimmt,
    5. e)Litera eder Schuldner die Baulichkeit gegen Brandschaden nicht ausreichend versichert,
    6. f)Litera fder Schuldner eine Bauvereinigung ist und dieser die Gemeinnützigkeit aberkannt wird,
    7. g)Litera gdas Eigenheim weder vom Eigentümer selbst noch von einer Person benützt wird, die dem Personenkreis des § 19 Abs. 2 Z 10 des Mietengesetzes angehört, es sei denn, daß sich ein Übergang des Eigentums auf ein Rechtsgeschäft auf den Todesfall oder auf einen Erwerb von Todes wegen gründet, oderdas Eigenheim weder vom Eigentümer selbst noch von einer Person benützt wird, die dem Personenkreis des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, des Mietengesetzes angehört, es sei denn, daß sich ein Übergang des Eigentums auf ein Rechtsgeschäft auf den Todesfall oder auf einen Erwerb von Todes wegen gründet, oder
    8. h)Litera heine Wohnung, an der Wohnungseigentum begründet ist, weder vom Wohnungseigentümer noch von einer Person benützt wird, die dem Personenkreis des § 19 Abs. 2 Z 10 des Mietengesetzes angehört, es sei denn, daß sich ein Übergang des Eigentums auf ein Rechtsgeschäft auf den Todesfall oder auf einen Erwerb von Todes wegen gründet.eine Wohnung, an der Wohnungseigentum begründet ist, weder vom Wohnungseigentümer noch von einer Person benützt wird, die dem Personenkreis des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, des Mietengesetzes angehört, es sei denn, daß sich ein Übergang des Eigentums auf ein Rechtsgeschäft auf den Todesfall oder auf einen Erwerb von Todes wegen gründet.
  2. (2)Absatz 2Im Falle des Abs. 1 lit. h kann das Darlehen nur hinsichtlich jenes Teiles gekündigt werden, der dem Miteigentumsanteil des betreffenden Wohnungseigentümers an der Liegenschaft entspricht.Im Falle des Absatz eins, Litera h, kann das Darlehen nur hinsichtlich jenes Teiles gekündigt werden, der dem Miteigentumsanteil des betreffenden Wohnungseigentümers an der Liegenschaft entspricht.
§ 14 WFG seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1955 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsDas Land kann das Darlehen jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten kündigen, wenn
    1. a)Litera ader Schuldner nach schriftlicher Mahnung trotz Gewährung einer angemessenen Frist seinen Zahlungsverpflichtungen aus den Verträgen über das Darlehen und über sonstige zur Finanzierung des Bauvorhabens aufgenommene Darlehen nicht termingemäß nachkommt oder die Bedingungen zur Sicherung des Darlehens nicht erfüllt,
    2. b)Litera bder Schuldner das Darlehen nicht bestimmungsgemäß verwendet,
    3. c)Litera cder Schuldner die Baulichkeit oder die Wohnungen nicht im ordentlichen Zustand erhält und die Mängel nicht innerhalb dreier Monate nach schriftlicher Mahnung behebt,
    4. d)Litera dder Schuldner ohne Zustimmung der Landesregierung Wohnungen oder Wohnräume in Räume anderer Art umwandelt, sonst widmungswidrig verwendet oder zwei oder mehrere bisher getrennt benützte Wohnungen miteinander vereinigt oder an der Baulichkeit wertvermindernde Änderungen vornimmt,
    5. e)Litera eder Schuldner die Baulichkeit gegen Brandschaden nicht ausreichend versichert,
    6. f)Litera fder Schuldner eine Bauvereinigung ist und dieser die Gemeinnützigkeit aberkannt wird,
    7. g)Litera gdas Eigenheim weder vom Eigentümer selbst noch von einer Person benützt wird, die dem Personenkreis des § 19 Abs. 2 Z 10 des Mietengesetzes angehört, es sei denn, daß sich ein Übergang des Eigentums auf ein Rechtsgeschäft auf den Todesfall oder auf einen Erwerb von Todes wegen gründet, oderdas Eigenheim weder vom Eigentümer selbst noch von einer Person benützt wird, die dem Personenkreis des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, des Mietengesetzes angehört, es sei denn, daß sich ein Übergang des Eigentums auf ein Rechtsgeschäft auf den Todesfall oder auf einen Erwerb von Todes wegen gründet, oder
    8. h)Litera heine Wohnung, an der Wohnungseigentum begründet ist, weder vom Wohnungseigentümer noch von einer Person benützt wird, die dem Personenkreis des § 19 Abs. 2 Z 10 des Mietengesetzes angehört, es sei denn, daß sich ein Übergang des Eigentums auf ein Rechtsgeschäft auf den Todesfall oder auf einen Erwerb von Todes wegen gründet.eine Wohnung, an der Wohnungseigentum begründet ist, weder vom Wohnungseigentümer noch von einer Person benützt wird, die dem Personenkreis des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, des Mietengesetzes angehört, es sei denn, daß sich ein Übergang des Eigentums auf ein Rechtsgeschäft auf den Todesfall oder auf einen Erwerb von Todes wegen gründet.
  2. (2)Absatz 2Im Falle des Abs. 1 lit. h kann das Darlehen nur hinsichtlich jenes Teiles gekündigt werden, der dem Miteigentumsanteil des betreffenden Wohnungseigentümers an der Liegenschaft entspricht.Im Falle des Absatz eins, Litera h, kann das Darlehen nur hinsichtlich jenes Teiles gekündigt werden, der dem Miteigentumsanteil des betreffenden Wohnungseigentümers an der Liegenschaft entspricht.
§ 14 WFG seit 31.12.2018 weggefallen.

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