§ 23 WFG (weggefallen)

Wohnbauförderungsgesetz 1954

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Zahlung von Annuitätenzuschüssen kann eingestellt werden, wenn der jeweilige Eigentümer der Liegenschaft (Wohnungseigentümer, Bauberechtigte)
    1. 1.Ziffer einsdie darauf errichtete Baulichkeit nicht in gutem Zustand erhält;
    2. 2.Ziffer 2ohne vorangegangene schriftliche Zustimmung der Landesregierung
      1. a)Litera azwei oder mehrere Wohnungen miteinander vereinigt,
      2. b)Litera beine Wohnung in Räume anderer Art, wie insbesondere Büro- oder Geschäftsräume, umwandelt oder widmungswidrig verwendet oder
      3. c)Litera cdas Eigenheim oder die Eigentumswohnung zur Gänze an Personen in Bestand gibt oder zur Benützung überläßt, die nicht dem Personenkreis des § 19 Abs. 2 Z 10 des Mietengesetzes angehören oderdas Eigenheim oder die Eigentumswohnung zur Gänze an Personen in Bestand gibt oder zur Benützung überläßt, die nicht dem Personenkreis des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, des Mietengesetzes angehören oder
    3. 3.Ziffer 3die Liegenschaft (Wohnungseigentum, Baurecht) im Wege eines Rechtsgeschäftes unter Lebenden an Personen übertragen hat, die in bezug auf die Liegenschaft als Förderungswerber (§ 27) nicht in Betracht kommen können.die Liegenschaft (Wohnungseigentum, Baurecht) im Wege eines Rechtsgeschäftes unter Lebenden an Personen übertragen hat, die in bezug auf die Liegenschaft als Förderungswerber (Paragraph 27,) nicht in Betracht kommen können.
  2. (2)Absatz 2Wird die geförderte Baulichkeit ohne Zustimmung des Landes durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden ins Eigentum einer anderen Person übertragen, so können die von diesem Zeitpunkt an flüssiggemachten Annuitätenzuschüsse zurückgefordert werden.
§ 23 WFG seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1955 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsDie Zahlung von Annuitätenzuschüssen kann eingestellt werden, wenn der jeweilige Eigentümer der Liegenschaft (Wohnungseigentümer, Bauberechtigte)
    1. 1.Ziffer einsdie darauf errichtete Baulichkeit nicht in gutem Zustand erhält;
    2. 2.Ziffer 2ohne vorangegangene schriftliche Zustimmung der Landesregierung
      1. a)Litera azwei oder mehrere Wohnungen miteinander vereinigt,
      2. b)Litera beine Wohnung in Räume anderer Art, wie insbesondere Büro- oder Geschäftsräume, umwandelt oder widmungswidrig verwendet oder
      3. c)Litera cdas Eigenheim oder die Eigentumswohnung zur Gänze an Personen in Bestand gibt oder zur Benützung überläßt, die nicht dem Personenkreis des § 19 Abs. 2 Z 10 des Mietengesetzes angehören oderdas Eigenheim oder die Eigentumswohnung zur Gänze an Personen in Bestand gibt oder zur Benützung überläßt, die nicht dem Personenkreis des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, des Mietengesetzes angehören oder
    3. 3.Ziffer 3die Liegenschaft (Wohnungseigentum, Baurecht) im Wege eines Rechtsgeschäftes unter Lebenden an Personen übertragen hat, die in bezug auf die Liegenschaft als Förderungswerber (§ 27) nicht in Betracht kommen können.die Liegenschaft (Wohnungseigentum, Baurecht) im Wege eines Rechtsgeschäftes unter Lebenden an Personen übertragen hat, die in bezug auf die Liegenschaft als Förderungswerber (Paragraph 27,) nicht in Betracht kommen können.
  2. (2)Absatz 2Wird die geförderte Baulichkeit ohne Zustimmung des Landes durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden ins Eigentum einer anderen Person übertragen, so können die von diesem Zeitpunkt an flüssiggemachten Annuitätenzuschüsse zurückgefordert werden.
§ 23 WFG seit 31.12.2018 weggefallen.

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