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(2) Die Landesregierung hat die Einhaltung der bedungenen Bauausführung sowie die ordnungsmäßige Erhaltung und bestimmungsgemäße Verwendung der geförderten Baulichkeiten zu überwachen. Die Bauaufsicht erstreckt sich auf die Dauer der Förderungsmaßnahme, mindestens auf die Dauer von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Erteilung der behördlichen Benützungsbewilligung.
(2) Die Landesregierung hat die Einhaltung der bedungenen Bauausführung sowie die ordnungsmäßige Erhaltung und bestimmungsgemäße Verwendung der geförderten Baulichkeiten zu überwachen. Die Bauaufsicht erstreckt sich auf die Dauer der Förderungsmaßnahme, mindestens auf die Dauer von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Erteilung der behördlichen Benützungsbewilligung.