§ 11 LSG 2011

Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.12.9999

(1) Für die Durchführung von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz steht dem Zivilflugplatzhalter pro abfliegendem Passagier vom Luftfahrtunternehmen ein die Kosten seiner Tätigkeit deckendes angemessenes Sicherheitsentgelt zu. Das Verfahren zur Festlegung der Höhe des Sicherheitsentgelts ist nach den in Umsetzung der Richtlinie 2009/12/EG über FlughafenentgelteBestimmungen des Flughafenentgeltegesetzes – FEG, ABl. Nr. L 70 vom 14.3.2009 S. 11BGBl. I Nr. 41/2012, ergangenen Bestimmungen durchzuführen.

(2) Die in Umsetzung der Richtlinie 2009/12/EG eingerichtete unabhängige Aufsichtsbehörde gemäß § 2 FEG ist zur Beilegung von Streitfällen zwischen Zivilflugplatzhaltern und Nutzern betreffend Sicherheitsentgelte zuständig. Dabei ist das in Umsetzung der Richtlinie 2009/12/EG für die unabhängige Aufsichtsbehörde für die Beilegung von Streitfällen festgelegte Verfahren sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Zivilflugplatzhalter ist verpflichtet, die Durchführung von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz so effizient wie möglich zu gestalten und sämtliche Kosteneinsparungspotentiale zu nutzen.

Stand vor dem 31.07.2013

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.07.2013

(1) Für die Durchführung von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz steht dem Zivilflugplatzhalter pro abfliegendem Passagier vom Luftfahrtunternehmen ein die Kosten seiner Tätigkeit deckendes angemessenes Sicherheitsentgelt zu. Das Verfahren zur Festlegung der Höhe des Sicherheitsentgelts ist nach den in Umsetzung der Richtlinie 2009/12/EG über FlughafenentgelteBestimmungen des Flughafenentgeltegesetzes – FEG, ABl. Nr. L 70 vom 14.3.2009 S. 11BGBl. I Nr. 41/2012, ergangenen Bestimmungen durchzuführen.

(2) Die in Umsetzung der Richtlinie 2009/12/EG eingerichtete unabhängige Aufsichtsbehörde gemäß § 2 FEG ist zur Beilegung von Streitfällen zwischen Zivilflugplatzhaltern und Nutzern betreffend Sicherheitsentgelte zuständig. Dabei ist das in Umsetzung der Richtlinie 2009/12/EG für die unabhängige Aufsichtsbehörde für die Beilegung von Streitfällen festgelegte Verfahren sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Zivilflugplatzhalter ist verpflichtet, die Durchführung von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz so effizient wie möglich zu gestalten und sämtliche Kosteneinsparungspotentiale zu nutzen.

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