§ 15 VerwEinzG

Verwahrungs- und Einziehungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2011 bis 31.12.9999

(1) Sobald eine Ausfolgungsentscheidung rechtskräftig wird, hat der Vorsteher (Präsident) des Verwahrschaftsgerichts dem Empfangsberechtigten den Betrag der vom Bund getragenen Verwahrungskosten bekanntzugeben und ihn aufzufordern, ein Konto zur Überweisung eines Geldverwahrnisses oder eines Geldbetrags mitzuteilen. Bei Sachverwahrnissen hat er ihn aufzufordern, binnen vier Wochen das Verwahrnis entweder persönlich zu beheben oder die Übersendung zu verlangen.

(2) Die Gefahr und die Kosten der Übersendung trägt der Empfangsberechtigte.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2011 bis 31.12.9999

(1) Sobald eine Ausfolgungsentscheidung rechtskräftig wird, hat der Vorsteher (Präsident) des Verwahrschaftsgerichts dem Empfangsberechtigten den Betrag der vom Bund getragenen Verwahrungskosten bekanntzugeben und ihn aufzufordern, ein Konto zur Überweisung eines Geldverwahrnisses oder eines Geldbetrags mitzuteilen. Bei Sachverwahrnissen hat er ihn aufzufordern, binnen vier Wochen das Verwahrnis entweder persönlich zu beheben oder die Übersendung zu verlangen.

(2) Die Gefahr und die Kosten der Übersendung trägt der Empfangsberechtigte.

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