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(2) Insoweit ein Land die im Abs. 1 vorgesehene Bedingung nicht erfüllt, hat es die Bundesmittel auf Verlangen des Bundesministeriums für Finanzen längstens binnen sechs Monaten zurückzuerstatten. Diese Mittel sind den übrigen Ländern für Förderungsmaßnahmen nach einem vom Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 aufzustellenden Schlüssel zuzuteilen; das gleiche gilt, wenn auf Grund der Bestimmungen des § 5 Abs. 4 Bundesmittel an einzelne Länder nicht zugeteilt werden.
(2) Insoweit ein Land die im Abs. 1 vorgesehene Bedingung nicht erfüllt, hat es die Bundesmittel auf Verlangen des Bundesministeriums für Finanzen längstens binnen sechs Monaten zurückzuerstatten. Diese Mittel sind den übrigen Ländern für Förderungsmaßnahmen nach einem vom Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 aufzustellenden Schlüssel zuzuteilen; das gleiche gilt, wenn auf Grund der Bestimmungen des § 5 Abs. 4 Bundesmittel an einzelne Länder nicht zugeteilt werden.