§ 33 WFG (weggefallen)

Wohnbauförderungsgesetz 1954

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Über den Anspruch des Förderungswerbers aus der schriftlichen Zusicherung de Landesregierung kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden§ 33 WFG seit 31.12.2018 weggefallen. Dieser Anspruch kann auch nicht von Dritten in Exekution gezogen werden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1955 bis 31.12.2018
Über den Anspruch des Förderungswerbers aus der schriftlichen Zusicherung de Landesregierung kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden§ 33 WFG seit 31.12.2018 weggefallen. Dieser Anspruch kann auch nicht von Dritten in Exekution gezogen werden.

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