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Anläßlich der Unterzeichung des vorliegenden Übereinkommens haben die gefertigten Bevollmächtigten vereinbart:
1. Beide Teile kommen dahin überein, daß unter den Worten “nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen” im Abschnitt I, Artikel 2, Absatz 1, und im Abschnitte V die Bezugnahme auf die kaiserliche Verordnung vom 16. Oktober 1914, R. G. Bl. Nr. 284, ausgedrückt sein will, womit die Vornahme einer Kollaudierung von selbst ausgeschlossen erscheint.
2. Beide Teile kommen dahin überein, daß die Bestimmungen des Abschnittes III (Grenzverkehr zwischen dem Feldsberger Gebiet und dem österreichischen Hinterlande) mit der Unterfertigung des Schlußprotokolls durch interne Erlässe beider Regierungen an die Unterbehörden tatsächlich in Kraft zu setzen und in der gleichen Form auch als sinngemäß für die ganze übrige Grenzstrecke anwendbar zu erklären sind.
Das Vorstehende hat auch von den Bestimmungen des Abschnittes IV zu gelten.
3. Sektionschef Ing. Roubik verlangt und Sektionschef Dr. Davy erklärt sich damit einverstanden, daß das Abkommen über den Grenzverkehr zwischen dem March-Thaya-Dreieck und dem daran angrenzenden österreichischen Gebiet:
a) | nicht in Kraft zu treten hätte, falls die österreichische Regierung nicht bis zum 31. März 1921 bindend erklären sollte, daß sie in formaler Hinsicht bereit ist, eine unwiderrufliche und zeitlich unbeschränkte Konzession zur Herstellung der Wasserleitungsanlage für die Stadtgemeinde Breclava (Lundenburg) im Föhrenwalde (Gemeinde Bernhardsthal) zu erteilen und | |||||||||
b) | daß dieses Abkommen außer Kraft zu treten hätte für den Fall, als die Konzession zur Herstellung dieser Wasserleitungsanlage innerhalb der in Artikel 1 des Abschnittes V bezeichneten Frist erteilt würde. |
4. Die beiden Regierungen erklären sich bereit, zur Verwirklichung des Abschnittes VIII, bei ihren gesetzgebenden Körperschaften die gesetzliche Regelung der Materie zu veranlassen.
5. Zu Abschnitt IX a 1 erklärt der österreichische Bevollmächigte und nimmt der tschecho-slowakische Bevollmächtigte zur Kenntnis, daß der vom österreichischen Delegierten im internationalen Grenzregelungsausschuß gestellte Antrag, wonach die hier in Betracht kommenden Auslagen im Sinne der “Instruktion” (Abschnitt II, Unterabschnitt F, Punkt 2, Absatz 3, Satz 2) von den betreffenden nichtinteressierten Regierungen vorschußweise bestritten werden mögen, seine Rechtfertigung in den besonderen Verhältnissen findet.
6. Insoweit sich aus den einzelnen Abschnitten des getroffenen Übereinkommens die Notwendigkeit ergibt, zur Verwirklichung der beiderseits übernommenen Verpflichtungen im internationalen Grenzregelungsausschusse übereinstimmende Anträge zu stellen und dafür zu stimmen ,werden die beiderseitigen Regierungen ihre Delegierten beauftragen, in diesem Sinne vorzugehen.
Diese Bestimmung wird mit der Fertigung des Schlußprotokolles wirksam.
Dieses Schlußprotokoll bildet einen integrierenden Bestandteil des Übereinkommens und bedarf keiner besonderen Ratifikation.
Prag, am 10. März 1921.
Anläßlich der Unterzeichung des vorliegenden Übereinkommens haben die gefertigten Bevollmächtigten vereinbart:
1. Beide Teile kommen dahin überein, daß unter den Worten “nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen” im Abschnitt I, Artikel 2, Absatz 1, und im Abschnitte V die Bezugnahme auf die kaiserliche Verordnung vom 16. Oktober 1914, R. G. Bl. Nr. 284, ausgedrückt sein will, womit die Vornahme einer Kollaudierung von selbst ausgeschlossen erscheint.
2. Beide Teile kommen dahin überein, daß die Bestimmungen des Abschnittes III (Grenzverkehr zwischen dem Feldsberger Gebiet und dem österreichischen Hinterlande) mit der Unterfertigung des Schlußprotokolls durch interne Erlässe beider Regierungen an die Unterbehörden tatsächlich in Kraft zu setzen und in der gleichen Form auch als sinngemäß für die ganze übrige Grenzstrecke anwendbar zu erklären sind.
Das Vorstehende hat auch von den Bestimmungen des Abschnittes IV zu gelten.
3. Sektionschef Ing. Roubik verlangt und Sektionschef Dr. Davy erklärt sich damit einverstanden, daß das Abkommen über den Grenzverkehr zwischen dem March-Thaya-Dreieck und dem daran angrenzenden österreichischen Gebiet:
a) | nicht in Kraft zu treten hätte, falls die österreichische Regierung nicht bis zum 31. März 1921 bindend erklären sollte, daß sie in formaler Hinsicht bereit ist, eine unwiderrufliche und zeitlich unbeschränkte Konzession zur Herstellung der Wasserleitungsanlage für die Stadtgemeinde Breclava (Lundenburg) im Föhrenwalde (Gemeinde Bernhardsthal) zu erteilen und | |||||||||
b) | daß dieses Abkommen außer Kraft zu treten hätte für den Fall, als die Konzession zur Herstellung dieser Wasserleitungsanlage innerhalb der in Artikel 1 des Abschnittes V bezeichneten Frist erteilt würde. |
4. Die beiden Regierungen erklären sich bereit, zur Verwirklichung des Abschnittes VIII, bei ihren gesetzgebenden Körperschaften die gesetzliche Regelung der Materie zu veranlassen.
5. Zu Abschnitt IX a 1 erklärt der österreichische Bevollmächigte und nimmt der tschecho-slowakische Bevollmächtigte zur Kenntnis, daß der vom österreichischen Delegierten im internationalen Grenzregelungsausschuß gestellte Antrag, wonach die hier in Betracht kommenden Auslagen im Sinne der “Instruktion” (Abschnitt II, Unterabschnitt F, Punkt 2, Absatz 3, Satz 2) von den betreffenden nichtinteressierten Regierungen vorschußweise bestritten werden mögen, seine Rechtfertigung in den besonderen Verhältnissen findet.
6. Insoweit sich aus den einzelnen Abschnitten des getroffenen Übereinkommens die Notwendigkeit ergibt, zur Verwirklichung der beiderseits übernommenen Verpflichtungen im internationalen Grenzregelungsausschusse übereinstimmende Anträge zu stellen und dafür zu stimmen ,werden die beiderseitigen Regierungen ihre Delegierten beauftragen, in diesem Sinne vorzugehen.
Diese Bestimmung wird mit der Fertigung des Schlußprotokolles wirksam.
Dieses Schlußprotokoll bildet einen integrierenden Bestandteil des Übereinkommens und bedarf keiner besonderen Ratifikation.
Prag, am 10. März 1921.