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4.Ziffer 4 Die beiden Regierungen erklären sich bereit, zur Verwirklichung des Abschnittes VIII, bei ihren gesetzgebenden Körperschaften die gesetzliche Regelung der Materie zu veranlassen.Die beiden Regierungen erklären sich bereit, zur Verwirklichung des Abschnittes römisch VIII, bei ihren gesetzgebenden Körperschaften die gesetzliche Regelung der Materie zu veranlassen.
5.Ziffer 5 Zu Abschnitt IX a 1 erklärt der österreichische Bevollmächigte und nimmt der tschecho-slowakische Bevollmächtigte zur Kenntnis, daß der vom österreichischen Delegierten im internationalen Grenzregelungsausschuß gestellte Antrag, wonach die hier in Betracht kommenden Auslagen im Sinne der “Instruktion” (Abschnitt II, Unterabschnitt F, Punkt 2, Absatz 3, Satz 2) von den betreffenden nichtinteressierten Regierungen vorschußweise bestritten werden mögen, seine Rechtfertigung in den besonderen Verhältnissen findet.Zu Abschnitt römisch IX a 1 erklärt der österreichische Bevollmächigte und nimmt der tschecho-slowakische Bevollmächtigte zur Kenntnis, daß der vom österreichischen Delegierten im internationalen Grenzregelungsausschuß gestellte Antrag, wonach die hier in Betracht kommenden Auslagen im Sinne der “Instruktion” (Abschnitt römisch II, Unterabschnitt F, Punkt 2, Absatz 3, Satz 2) von den betreffenden nichtinteressierten Regierungen vorschußweise bestritten werden mögen, seine Rechtfertigung in den besonderen Verhältnissen findet.
6.Ziffer 6 Insoweit sich aus den einzelnen Abschnitten des getroffenen Übereinkommens die Notwendigkeit ergibt, zur Verwirklichung der beiderseits übernommenen Verpflichtungen im internationalen Grenzregelungsausschusse übereinstimmende Anträge zu stellen und dafür zu stimmen,werden die beiderseitigen Regierungen ihre Delegierten beauftragen, in diesem Sinne vorzugehen.
Diese Bestimmung wird mit der Fertigung des Schlußprotokolles wirksam.
Dieses Schlußprotokoll bildet einen integrierenden Bestandteil des Übereinkommens und bedarf keiner besonderen Ratifikation.
Prag, am 10. März 1921.
4.Ziffer 4 Die beiden Regierungen erklären sich bereit, zur Verwirklichung des Abschnittes VIII, bei ihren gesetzgebenden Körperschaften die gesetzliche Regelung der Materie zu veranlassen.Die beiden Regierungen erklären sich bereit, zur Verwirklichung des Abschnittes römisch VIII, bei ihren gesetzgebenden Körperschaften die gesetzliche Regelung der Materie zu veranlassen.
5.Ziffer 5 Zu Abschnitt IX a 1 erklärt der österreichische Bevollmächigte und nimmt der tschecho-slowakische Bevollmächtigte zur Kenntnis, daß der vom österreichischen Delegierten im internationalen Grenzregelungsausschuß gestellte Antrag, wonach die hier in Betracht kommenden Auslagen im Sinne der “Instruktion” (Abschnitt II, Unterabschnitt F, Punkt 2, Absatz 3, Satz 2) von den betreffenden nichtinteressierten Regierungen vorschußweise bestritten werden mögen, seine Rechtfertigung in den besonderen Verhältnissen findet.Zu Abschnitt römisch IX a 1 erklärt der österreichische Bevollmächigte und nimmt der tschecho-slowakische Bevollmächtigte zur Kenntnis, daß der vom österreichischen Delegierten im internationalen Grenzregelungsausschuß gestellte Antrag, wonach die hier in Betracht kommenden Auslagen im Sinne der “Instruktion” (Abschnitt römisch II, Unterabschnitt F, Punkt 2, Absatz 3, Satz 2) von den betreffenden nichtinteressierten Regierungen vorschußweise bestritten werden mögen, seine Rechtfertigung in den besonderen Verhältnissen findet.
6.Ziffer 6 Insoweit sich aus den einzelnen Abschnitten des getroffenen Übereinkommens die Notwendigkeit ergibt, zur Verwirklichung der beiderseits übernommenen Verpflichtungen im internationalen Grenzregelungsausschusse übereinstimmende Anträge zu stellen und dafür zu stimmen,werden die beiderseitigen Regierungen ihre Delegierten beauftragen, in diesem Sinne vorzugehen.
Diese Bestimmung wird mit der Fertigung des Schlußprotokolles wirksam.
Dieses Schlußprotokoll bildet einen integrierenden Bestandteil des Übereinkommens und bedarf keiner besonderen Ratifikation.
Prag, am 10. März 1921.