§ 2 TankstpreisauszVO

Preisauszeichnung für Leistungen und Treibstoffe bei Tankstellen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2001 bis 31.12.9999

§ 2. Friseure, Wäscher, Textilreiniger, Färber, Kosmetiker, Fußpfleger, Masseure sowie, Betreiber von Fitnesscentern und Schlankheitsstudios hinsichtlich der Zurverfügungstellung von Fitness- und Schlankheitsgeräten und Betreiber von Wechselstuben haben die Preise für ihre typischen Leistungen so auszuzeichnen, daßdass sie sowohl innerhalb als auch von außerhalbausserhalb der Betriebsstätte deutlich lesbar sind.

Stand vor dem 31.03.2001

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.03.2001

§ 2. Friseure, Wäscher, Textilreiniger, Färber, Kosmetiker, Fußpfleger, Masseure sowie, Betreiber von Fitnesscentern und Schlankheitsstudios hinsichtlich der Zurverfügungstellung von Fitness- und Schlankheitsgeräten und Betreiber von Wechselstuben haben die Preise für ihre typischen Leistungen so auszuzeichnen, daßdass sie sowohl innerhalb als auch von außerhalbausserhalb der Betriebsstätte deutlich lesbar sind.

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