§ 21 WFG (weggefallen)

Wohnbauförderungsgesetz 1954

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Das Land kann den mit dem Gläubiger abgeschlossenen Bürgschaftsvertrag dreimonatig kündigen, wenn der Gläubiger des verbürgten Hypothekardarlehens die gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 § 21 WFGübernommenen Verpflichtungen nicht erfüllt hat seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1955 bis 31.12.2018
Das Land kann den mit dem Gläubiger abgeschlossenen Bürgschaftsvertrag dreimonatig kündigen, wenn der Gläubiger des verbürgten Hypothekardarlehens die gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 § 21 WFGübernommenen Verpflichtungen nicht erfüllt hat seit 31.12.2018 weggefallen.

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