Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Das Land kann den mit dem Gläubiger abgeschlossenen Bürgschaftsvertrag dreimonatig kündigen, wenn der Gläubiger des verbürgten Hypothekardarlehens die gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 § 21 WFGübernommenen Verpflichtungen nicht erfüllt hat seit 31.12.2018 weggefallen. Das Land kann den mit dem Gläubiger abgeschlossenen Bürgschaftsvertrag dreimonatig kündigen, wenn der Gläubiger des verbürgten Hypothekardarlehens die gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllt hat.
Das Land kann den mit dem Gläubiger abgeschlossenen Bürgschaftsvertrag dreimonatig kündigen, wenn der Gläubiger des verbürgten Hypothekardarlehens die gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 § 21 WFGübernommenen Verpflichtungen nicht erfüllt hat seit 31.12.2018 weggefallen. Das Land kann den mit dem Gläubiger abgeschlossenen Bürgschaftsvertrag dreimonatig kündigen, wenn der Gläubiger des verbürgten Hypothekardarlehens die gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllt hat.