§ 21 WFG (weggefallen)

Wohnbauförderungsgesetz 1954

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Paragraph 21,

Das Land kann den mit dem Gläubiger abgeschlossenen Bürgschaftsvertrag dreimonatig kündigen, wenn der Gläubiger des verbürgten Hypothekardarlehens die gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 § 21 WFGübernommenen Verpflichtungen nicht erfüllt hat seit 31.12.2018 weggefallen. Das Land kann den mit dem Gläubiger abgeschlossenen Bürgschaftsvertrag dreimonatig kündigen, wenn der Gläubiger des verbürgten Hypothekardarlehens die gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllt hat.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1955 bis 31.12.2018
Paragraph 21,

Das Land kann den mit dem Gläubiger abgeschlossenen Bürgschaftsvertrag dreimonatig kündigen, wenn der Gläubiger des verbürgten Hypothekardarlehens die gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 § 21 WFGübernommenen Verpflichtungen nicht erfüllt hat seit 31.12.2018 weggefallen. Das Land kann den mit dem Gläubiger abgeschlossenen Bürgschaftsvertrag dreimonatig kündigen, wenn der Gläubiger des verbürgten Hypothekardarlehens die gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllt hat.

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